Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Wichtige Änderung

EU beendet Online-Streitbeilegung – das müssen Betriebe jetzt auf ihrer Website ändern

Am 20. Juli 2025 stellte die EU ihre Plattform zur Online-Streitbeilegung ein. Für Direktvermarkter und Gastgewerbe mit Webshop oder digitalem Bestellservice heißt das: Impressum, AGB, E-Mails und Marktplatztexte müssen überarbeitet werden.

von Redaktion Quelle Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erschienen am 22.07.2025
© Colourbox
Artikel teilen:

Zum 20. Juli 2025 stellte die EU die Plattform vollständig ein – einschließlich aller gespeicherten Daten und Beschwerden. Damit entfällt auch die gesetzliche Pflicht, in den Rechtstexten auf sie zu verweisen. Gesetzlich geregelt ist dies in der Verordnung EU - 2024/3228.

Für Betriebe mit Online-Verkauf bedeutet das konkret: Der bisherige Hinweis unterhalb des Impressums wird überflüssig, AGB, Bestellseiten, E-Mail-Vorlagen oder Footer müssen bereinigt werden, digitale Verkaufskanäle wie eigene Webseiten oder Shopsysteme sind anzupassen.

Kurzer Rückblick: Die Funktion der EU-Plattform zur Streitbeilegung

Die Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde 2016 im Rahmen der EU-Verordnung zur Online-Streitbeilegung (ODR-Verordnung) eingeführt. Ziel war es, Verbraucherstreitigkeiten außergerichtlich und effizient zu klären – und so langwierige Gerichtsverfahren für beide Seiten zu vermeiden.

Die Plattform, entwickelt und betrieben von der EU-Kommission, sollte insbesondere bei Online-Käufen helfen, Konflikte digital zu lösen. Auch Direktvermarkter und Gastronomiebetriebe mit Online-Bestellsystemen waren verpflichtet, auf diese Plattform hinzuweisen – etwa im Impressum oder in den AGB.

Wen betrifft es?

Die Änderungen betreffen alle Betriebe, die Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen. Zum Beispiel: Direktvermarkter mit Webshop (für Wein und Sekt); Direktvermarkter mit einer Bestell- beziehungsweise Liefermöglichkeit über die eigene Webseite, beispielsweise Hofläden oder Vinotheken; Gastronomie mit Reservierungsmöglichkeit über die Webseite; Betriebe mit Gästebeherbergung, die Gästezimmer oder Ferienunterkünfte direkt an private Kundinnen und Kunden vermieten.

Was passiert, wenn der Hinweis stehen bleibt?

Ein Link zu einer nicht mehr existierenden Plattform gilt rechtlich als irreführend – und kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Hinweis versehentlich stehen geblieben ist.

Was müssen betroffene Betriebe jetzt tun?

Ab dem 20. Juli 2025 müssen Hinweise entfernt werden. Nach dem Stichtag darf der Hinweis nicht mehr erscheinen – weder im Impressum noch in E-Mails oder AGB. Wer trotzdem noch darauf verweist, riskiert eine Abmahnung wegen Irreführung.

Deshalb sollten folgende Inhalte überprüft und angepasst werden:

  • Impressum
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Automatische Bestellbestätigungen
  • E-Mail-Signaturen

Wichtig: Andere Informationspflichten gelten weiterhin. Die Abschaltung der EU-Plattform betrifft nur diesen speziellen Schlichtungsmechanismus. Andere Pflichten zur Verbraucherstreitbeilegung, insbesondere aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), bleiben weiterhin bestehen.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren