Steuerliche Maßnahmen in Bayern
Der Weinbauring Franken
informierte Ende Mai über
Maßnahmen des Bayerischen
Staatsministeriums der Finanzen,
mit denen bei den frostgeschädigten
Winzern und Obstbauern
unbillige Härten vermieden
werden sollen.
- Veröffentlicht am
1) Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen Folgende Maßnahmen sind möglich:
– Anträge auf Stundung der bis zum 31. August 2011 fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes.
– Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer. Voraussetzung für eine Antragstellung: Die Betriebe müssen nachweislich und nicht unerheblich von Frostschäden betroffen sein. Spätester Termin für die Antragsstellung: 31. August 2011. Anträge, die nach diesem Termin gestellt werden, müssen besonders begründet werden. Bis 31. August 2011 wird auch von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen.
2) Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer
– Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG): Die Einkommenssteuer, die aus der Sondernutzung (Weinbau, Obstbau) fällig wäre, kann ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit Ertragsausfälle eingetreten sind.
– Wiederanpflanzung zerstörter Kulturen: Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen können als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
3) Grundsteuer
– Erlassanträge wegen wesentlicher Ertragsminderung müssen innerhalb der Antragsfrist an die Gemeinden oder das zuständige Finanzamt gerichtet werden.
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