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Rebschutzdienst Bad Mergentheim - Weinbauberatung

Die Junganlagen sind überwiegend gut gewachsen. Pflanzenschutzmaßnahmen, besonders gegen Peronospora, sollten in Junganlagen bis Anfang September weitergeführt werden.
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Trockenheit
Besonders junge Bestände mit überhöhten Erträgen leiden am schnellsten unter Trockenstress. Trockenstress macht sich bemerkbar in Form von vergilbenden Altblättern. Die Triebspitzen stellen sich auf und die Beeren stellen das Wachstum ein. Eine Ertragsreduzierung insbesondere auch zur Stockerhaltung ist hier schnellstmöglich vorzunehmen. Wo möglich und nötig sollte auch mit der Tropfbewässerung nicht zu spät begonnen werden. Die Wassermenge sollte ca. 10 Liter je Rebstock betragen. Falls kein Regen in Sicht ist, sollte eine Wassergabe nach ca. 1 Woche wiederholt werden. Wasser in den Weinberg fahren kostet Zeit und Geld. Deshalb ist immer abzuwägen, ob der erwartete Nutzen größer ist als die Kosten.


Absterbende Rebstöcke
Kritisch ist auch die Zunahme von absterbenden Rebstöcken. Meist handelt es sich hierbei ursächlich um ESCA oder Eutypiose. Eine direkte Gegenmaßnahme gibt es leider nicht. Rebstöcke mit Symptomen sollten umgehend ca. 10 cm oberhalb der Veredlungsstelle abgeschnitten werden. Das alte Holz ist aus der Anlage zu entfernen. Teilweise ist der Versuch erfolgreich, im nächsten Frühjahr einen neuen gesunden Rebstamm von austreibenden Bodentrieben hochzuziehen. Bei Anlagen, die noch mindestens 6 -8 Jahre stehen bleiben, bietet es sich an, die Stöcke zu roden und die Fehlstellen z.B. mit Hochstammreben nachzupflanzen.


Pflanzenschutz- und Weinbauversuche
Am Freitag, 14. September 2012 zeigt die LVWO Weinsberg wieder aktuelle interessante Versuche für die weinbauliche Praxis. Schwerpunkte sind Pflanzenschutz, Minimalschnitt und Züchtung. Das gesamte Versuchsprogramm wird zweimal vorgestellt. Der Termin am Vormittag beginnt um 8.00 Uhr; Wiederholung am Nachmittag ab 13.00 Uhr, jeweils im Gewann Glückenhälde. Der Weg dorthin ist ab der Weinbauschule ausgeschildert.


Hinweise zur Vogelabwehr
Um die reifenden Trauben vor Vogelfraß zu schützen sollten möglichst frühzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit sich die Vögel nicht an den Fraßplatz Weinberg gewöhnen.
In vielen Weinbaugemeinden wurde in den letzten Jahren die Vogelabwehr von Wengertschützen auf stationäre Schuss oder andere Vergrämungsapparate umgestellt. Dies führt immer wieder zu Beschwerden in der Bevölkerung. Bei jedem Vergrämungs-Apparat sollte im Interesse des nachbarschaftlichen Friedens immer geprüft werden, ob er notwenig ist, wann zwingend begonnen werden muss, ob vorgeschriebene bzw. sinnvolle Mindestabstände eingehalten sind oder ob diese ggf. noch vergrößert werden können. Auf alle Fälle muss spätestens bei einbrechender Dämmerung abgeschaltet werden. Diese Punkte sind gerade auch wegen einer positiven Grundeinstellung der Bevölkerung zum Wein dringend zu beachten. Bei Bedarf ist auch zu prüfen, ob es nicht Sinn macht, zumindest in Teilen der Gemarkung die Vogelabwehr durch Wengertschützen wieder zu aktivieren. Angesichts zunehmend fehlender Akzeptanz bei der Bevölkerung muss der Einschaltzeitpunkt jedes einzelnen Apparates genau abgewogen werden.

 

Vergrämungsfähig sind am ehesten Starenschwärme. Amseln oder sonstige Einzelvögel können als Gebüschbewohner akustisch oft nicht ausreichend vergrämt werden. Dagegen hilft meist nur lokal begrenztes Einnetzen. Gegen Starenschwärme wirkt die Vergrämung am besten, wenn die Apparate erst aktiviert werden, wenn die Schwärme beginnen in Weinberge einzufliegen. Bei jedem Apparat muss ganz besonders geprüft werden, ob die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Wohnbebauung eingehalten sind und nicht noch vergrößert werden können. Auf alle Fälle müssen die Geräte bei Dämmerung und in der Nacht ausgeschaltet werden. Vielleicht sollte auch geprüft werden, ob es nicht Sinn macht, aus
Lärmemissionsgründen die Vogelabwehr durch Weinbergshut oder andere Art der Vergrämung zu ersetzen Die Anzahl der Anlagen muss auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt werden. Der Abstand der einzelnen Anlagen zueinander orientiert sich an der Reichweite der Schallsignale.


Bei Geräusch erzeugenden Vogelabwehranlagen handelt es sich um immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Derartige Anlagen unterliegen den Bestimmungen des $ 22 Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), wonach sie so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Hier nochmals die Zusammenfassung der amtlichen Hinweise zur Vogelabwehr:
Akustische Geräte: Besonders die automatisch arbeitenden Schreckschussapparate können zu Beeinträchtigungen in angrenzenden Wohngebieten führen. Die Betreiber solcher Anlagen müssen deshalb folgendes beachten:

  • Die erlaubten Abstände der Schussapparate in der Nähe geschlossener Wohnbebauung sind abhängig:
  1. 1. von der Schussanzahl je Tag und
  2. 2. von der Art der Wohnbebauung

 

Bei einer Schussanzahl von max. 100 pro Tag (Abstand der Einzelschüsse
mind. 8 Minuten), ist:

  • Zu reinen Wohngebieten einen Mindestabstand von 1000 m einhalten
  • Zu Gebieten mit vorwiegend Wohngebäuden aber auch Werkstätten oder Büros mindestens 800 m Abstand
  • Zu Gebieten, in denen neben Wohngebäuden auch sonstige Nutzungen
  • einschließlich Landwirtschaft vertreten

sind, also sog. Misch- und Dorfgebiete, sind mindestens 500 m Abstand
einzuhalten

  • bei weniger als 40 Schuss/Tag könnten diese Abstände auch noch etwas verringert werden
  • auch bei Entfernungen von mehr als 1000 m zu geschlossenen Wohnbebauungen gilt das Minimierungsgebot bzgl. Schussfrequenz und Anzahl der aufgestellten Geräte
  • im Sinne vieler Weinwanderer sollten besonders an frequentierten Wegen die Schreckschussapparate in zumutbarer Entfernung aufgebaut werden. Generell hilfreich sind auch Hinweisschilder auf die Apparate selbst und warum die Geräte betrieben werden müssen
  • Kurze Schussfrequenzen sind wegen Gewöhnungseffekt ohnehin sinnlos
  • Die Rohrmündung bzw. der Lautsprecher muss immer von den Häusern weggerichtet werden.
  • Apparate müssen spätestens bei Einbruch der Dunkelheit abgestellt werden, da während der Nacht kein Vogelfraß zu erwarten ist.
  • Morgens die Geräte nicht vor Tagesanbruch einschalten

Beim Aufhängen von Netzen sind folgende tierschutzrechtlichen Belange
zu beachten:

  • Maschenweite höchstens 30 mm
  • Fadenstärke mindestens 1mm
  • Netze straff spannen
  • es dürfen keine losen Netzteile auf dem Boden liegen
  • keine grünen und schwarzen Netze und keine Kunststoffgespinste verwenden
  • Netze windsicher befestigen
  • nach der Traubenlese Netze unverzüglich entfernen
  • Reste von Netzen dürfen nicht im Gelände liegen bleiben

Verstöße gegen diese Vorschriften des Tierschutzgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden können.


Mit guten Wünschen für den Herbstverlauf verabschiedet sich der Rebschutzdienst für das Jahr 2012
Der nächste Hinweis erfolgt rechtzeitig vor dem Rebenaustrieb 2013 – bei Bedarf auch früher.

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