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Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln nur noch nach Prüfung und Zulassung

Ab 14. Dezember 2012 dürfen Lebensmittelhersteller nur noch mit gesundheitsbezogenen Angaben für ihre Produkte werben, die zuvor ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen haben und in die sogenannte Artikel-13-Liste nach der Health-Claims-Verordnung (EG Nr. 1924/2006) aufgenommen wurden. Derzeit führt diese Liste 222 gesundheitsbezogene Angaben auf, die zuvor eine positive wissenschaftliche Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erhalten hatten.
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Erlaubt sind zum Beispiel die Angaben „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ oder „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“. Die Liste wurde im Mai 2012 als Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 veröffentlicht. Ab 14. Dezember 2012 sind alle nicht auf dieser Liste befindlichen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen zu den dort aufgeführten Stoffen verboten, wie zum Beispiel die Aussage, dass Eisen zu einer Reduktion übermäßigen Haarausfalls beitrage. Die Liste soll demnächst um weitere, nach einer positiven wissenschaftlichen Bewertung zugelassene Claims erweitert werden. So steht unter anderem noch die Bewertung gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen aus.
Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln sind grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind von der Europäischen Kommission zugelassen. Voraussetzung für diese Zulassung ist der wissenschaftliche Nachweis der behaupteten Wirkung und eine positive Bewertung dieses Nachweises durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Im Jahr 2008 hatten Unternehmen über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten etwa 44.000 Anträge insbesondere zu Vitaminen, Mineralstoffen und pflanzlichen Stoffen an die Europäische Kommission zur Prüfung übermittelt. Die Kommission fasste diese in einem ersten Schritt zu rund 4.600 Hauptangaben zusammen und beauftragte die EFSA, diese wissenschaftlich zu bewerten. Übrig geblieben – weil positiv bewertet – sind bislang 500 Hauptangaben, die wiederum zu den 222 nun zugelassenen Angaben zusammengefasst wurden. Noch ausstehend ist die Prüfung von rund 2000 Angaben zu pflanzlichen Stoffen sowie zu etwa 200 anderen Stoffen, unter anderem zu verschiedenen Mikroorganismen.
Weitere Informationen im Internet unter www.bmelv.de/health-claims-verordnung

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