Entsäuerungsfrist verlängert
Nach dem EU-Weinrecht darf die Entsäuerung von Jungwein nicht nach dem 16. März durchgeführt werden, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird. Weil die Witterungsverhältnisse in Deutschland im Jahr 2013 zu verzögerter Reifeentwicklung und vorgezogener Ernte der Weintrauben, wegen früh einsetzender Fäulnis führten, wird die Entsäuerung aufgrund einer Ausnahmeregelung für Jungwein des Jahrganges 2013 bis zum 15. Mai 2014 zulässig sein. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat eine entsprechende Änderung der Weinverordnung veranlasst.
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Entsäuerung - wichtige rechtliche Regeln
Entsäuerung bis zum Jungweinstadium
- Die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein darf in dem Betrieb erfolgen der daraus Wein bereitet, also auch in Kellereien oder bei zugekauften Partien.
- Trauben, Most und Jungwein dürfen unbegrenzt entsäuert werden, jedoch müssen mindestens 0,5 g/l Weinsäure im Wein verbleiben.
- Eine Entsäuerung darf bei Most und bei Jungwein des Jahrgangs 2013 auf einmal oder in mehreren Arbeitsgängen vor dem 16. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres durchgeführt wer-den.
- Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Jungwein dürfen nur in derjenigen Weinbauzone entsäuert werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.
- Die davon unabhängige Feinentsäuerung für Weine des Jahrgangs 2013 um bis zu 1 g/l (be-rechnet als Weinsäure) nach der vollständigen Trennung von der Hefe ist weiterhin auch nach dem 15. Mai möglich.
- Achtung ! Zugekaufter Wein darf nicht entsäuert werden.
- Nur wer aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jung-wein den Wein bereitet hat, darf eine Feinentsäuerung durchführen.
- Im Weinstadium kann nach der Trennung von der Hefe noch um 1 g/l entsäuert werden.
- Die Feinentsäuerung im Wein um in der Summe 1 g/l (nach der vollständigen Trennung von der Hefe) darf in mehreren Arbeitsschritten und das ganze Jahr hindurch erfolgen.
Wer | Erzeugnis | Bis zum 15. Mai | Nach dem 15. Mai |
---|---|---|---|
Erzeuger | Trauben, Maische, Most, Jungwein* | + | - |
Käufer in der Weinbauzone | Trauben, Maische, Most, Jungwein* | + | - |
Erzeuger | Wein | + / max. 1g/l | + / max. 1g/l |
Käufer | Wein | - | - |
Käufer außerhalb der Weinbauzone | Trauben, Maische, Most, Jungwein* | - | - |
+ = erlaubt / - = nicht erlaubt / * Jungwein ist Wein bis zur vollständigen Trennung von der Hefe
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