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Deutscher Weinfonds verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem am 24. Juni 2014 verkündeten Urteil die Verfassungsmäßigkeit der Abgaben an den Deutschen Weinfonds sowie an die gesetzlich normierten Gebietsweinwerbungen in vollem Umfang bestätigt.

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Nach Auffassung des Gerichts ist eine Sonderabgabe zur Finanzierung einer nationalen und regionalen Absatzförderung im Weinsektor aufgrund seiner besonderen Gegebenheiten unverändert gerechtfertigt.

Der Präsident des Deutschen Weinbauverbandes und zugleich Aufsichtsratsvorsitzender des Deutschen Weinfonds, Norbert Weber, ist über die Karlsruher Entscheidung hocherfreut. „Nachdem alle vorinstanzlichen Entscheidungen, einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts, die Verfassungsmäßigkeit des nationalen und gebietlichen Gemeinschaftsmarketings bestätigt haben, besteht nunmehr mit der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts endlich Rechtssicherheit.“, so der DWVPräsident. „Angesichts der Struktur der deutschen Weinwirtschaft mit ihren im internationalen Vergleich sehr klein- und mittelständisch strukturierten Unternehmen ist ein solidarisch finanziertes Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein unbedingt notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Weine gegenüber der internationalen Konkurrenz zu gewährleisten,“ führte der DWV-Präsident weiter aus.


Mit der Erhebung einer Sonderabgabe, die zu hundert Prozent von der Weinwirtschaft erbracht werde, habe der Gesetzgeber eine verlässliche Grundlage für die Arbeit des Gemeinschaftsmarketings geschaffen. Damit sei sichergestellt, dass alle Erzeuger und Vermarkter von deutschem Wein sich in Form einer Sonderabgabe an der Finanzierung beteiligen und damit ein „Trittbrettfahrertum“ ausgeschlossen ist, so Weber.

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