Franken: Nicht vergessen – einige Stichtage rücken näher
Am 15. Januar, 31. Januar und 27. Februar sind wichtige Stichtage für den Weinbau. Hier eine kurze Auflistung:
- Veröffentlicht am
-
Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldungen
bis spätestens 15. Januar 2015 (Posteingang bei der LWG)! Sehr gerne nehmen die Mitarbeiterinnen der Weinbaukartei an der LWG die Meldungen auch bereits schon vorher entgegen. -
FÖRDERPROGRAMM ZUR STÄRKUNG DES WEINBAUS TEIL A
Wie das Bayerische Staatsministerium für Ernährung Landwirtschaft und Forsten mitteilt, stehen seit 20.11.2014 die aktuellen Merkblätter und Formulare für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Internet-Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser (Link: Weinbau – Teil A:Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen) (http://bit.ly/1IE42nV) zur Verfügung.
Steht kein Internetzugang zur Verfügung können die Antragsunterlagen auch bei der LWG angefordert werden. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte.
Antragstellung ist bis 31. Jan. 2015 möglich, allerdings nur für Rebflächen, die anschließend bis Ende Mai gepflanzt bzw. mit Tropfschläuchen versehen werden.
Wir erinnern nochmal daran, dass auch für bereits gerodete Flächen Antrag gestellt werden kann, da die Rodung nicht mehr der Beginn der Maßnahme ist.
Aufgrund geänderter Durchführungsbestimmungen ist ab jetzt auch eine Förderung von Sortenumstellungen ohne Entfernung des Drahtrahmens möglich. -
Für das Verwirrverfahren gegen den Traubenwickler (RAK-Verfahren)
können ebenfalls Neuanträge bis 31.01.2015 gestellt werden.
Der Zuschuss pro Hektar beträgt weiterhin 120 €/ha.
Auslaufende Verträge vom Jahr 2010 müssten ebenfalls spätestens zum 31.01.2015 neu beantragt werden, wenn weiterhin die Förderung des RAK-Einsatzes gewünscht wird.
Bei Fragen wenden sie sich an: Peter Wolter 0931/9801215 oder Inge Schömig 0931/9801214 -
Antragstellung für Kulap:
Wer am Programm Steillagenförderung für Weinberge teilnehmen will, muss bei zuständigen Amt für Landwirtschaft bis spätestens zum 27. Febr. 2015 eine Förderantrag hierfür stellen.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.