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Lohnauszahlung bei Saisonarbeitskräften

Der Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern e.V. und der Bayerische Bauernverband e.V. weisen darauf hin, dass der Anspruch auf das tarifliche Mindestentgelt – soweit keine tarifliche Arbeitszeitflexibilisierungsregelung vereinbart wurde – spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig wird, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

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Dieser Gesichtspunkt stellt viele landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigen, vor ein praktisches Problem. Erfahrungsgemäß verfügen viele ausländische Saisonarbeitnehmer, insbesondere aus Rumänien und Bulgarien, über keinerlei Bankkonto. Aus diesem Grund wird der Lohn an die betreffenden Arbeitnehmer regelmäßig nur bar ausgezahlt. Da die Mitarbeiter üblicherweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, war es bisher betriebliche Praxis, den Lohn auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiter aus Angst vor Diebstählen erst bei Abreise auszuzahlen. Ein derartiges Vorgehen kollidiert jedoch offiziell mit den Fälligkeitsregelungen im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetz.


Die Bundesfinanzdirektion teilte auf Anfrage des BBV mit, dass der Arbeitgeber den Lohn für den Arbeitnehmer in Verwahrung nehmen könne. Eine Verwahrung des Lohnes durch den Arbeitgeber sei jedoch nur möglich, wenn Nachweis über die rechtzeitige Aushändigung des Lohnes und die anschließende Beauftragung zur Verwahrung erbracht werden. D.h. der Arbeitgeber muss sich schriftlich vom Arbeitnehmer bestätigen lassen, dass er

  • den Lohn rechtzeitig erhalten hat und
  • 2.) den Arbeitgeber mit der Verwahrung beauftragt.

Für jeden Arbeitnehmer muss daher der Lohn separiert aufbewahrt werden, damit eine eindeutige Zuordnung zum einzelnen Arbeitnehmer gewährleistet ist. Darüber hinaus muss eine Rückgabe des in Verwahrung genommenen Lohns vor Ablauf der vereinbarten Verwahrzeit möglich sein. Eine Erklärung des Arbeitnehmers, wonach die Auszahlung des fälligen Lohnes erst bei Abreise erfolgen soll, würde aufgrund der zwingenden gesetzlichen Fälligkeitsregelungen den Anforderungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes nicht genügen.
Es ist fraglich, ob der Zoll diese Rechtsauffassung aus pragmatischen Gründen noch einmal revidieren wird. Der BBV rät daher, die geschilderte Vorgehensweise einzuhalten, soweit man den Lohn auf Wunsch des Arbeitnehmers verwahren möchte.


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Bayerischen Bauernverband Geschäftsstelle Kitzingen (Tel. 09321/1346-0).

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