Franken: Hinweis zur Lese an Feiertagen und Sonntagen
Der Weinbauring Franken gibt folgend Hinweise zur Lese an Sonn- und Feiertagen. Zu beachten ist auch hier, wie im vergangenen Jahr, das „Gesetz über die Sonn- und Feiertage“.
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§3 Arbeitsverbote
(1) Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen
Arbeitsruhe.
(2) Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.
§ 4 Ausnahmen von Arbeitsverboten
(1) An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind erlaubt:
1. …
2. …
3. …
4. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a. …
b. zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum
c. zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnis oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfinden Märkte.
Laut Auskunft des Landratsamt Kitzingen, „sollte es Beschwerden geben, müsste also die Unaufschiebbarkeit der Arbeit begründet werden.“ Das Landratsamt Würzburg möchte, dass formlos bei der Gemeinde gemeldet wird, dass wegen (z. B.) „der Unaufschiebbarkeit der Arbeit“ am Feiertag gearbeitet werden muss. Wegen der derzeitigen Witterungsverhältnisse dürfte eine Begründung des Arbeitens, auf jedem Fall, gut möglich sein.
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