Antragsverfahren Pflanzgenehmigungssytem
Aufgrund von Änderungen bei der EU-Anbauregelung für Wein wurde zum 1. Januar 2016 die bisherige Pflanzrechtsregelung durch ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen abgelöst. Grundsätzlich ist vor der Pflanzung von Keltertrauben weiterhin eine Genehmigung notwendig. Soll eine Rebpflanzung auf Basis von gültigen, „alten“ Wiederbepflanzungsrechten (Rodung vor dem 31. Dezember 2015) erfolgen, so müssen diese „alten“ Pflanzrechte in jedem Fall in eine Pflanzgenehmigung umgewandelt werden. Anträge auf Umwandlung können beim zuständigen Regierungspräsidium ganzjährig gestellt werden.
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Für ab dem 1. Januar 2016 gerodete Flächen gilt folgendes:
- Falls die exakt identische Fläche durch den Betrieb innerhalb von exakt drei Jahren nach Rodung wieder angepflanzt wird, so greift das sogenannte „Vereinfachte Verfahren“. Die Pflanzung wird bei der zuständigen Weinbaukartei gemeldet und ist dadurch genehmigt. Beispiel: Bei einer Rodung am 20. Januar 2017 wird diese Rodung zur Weinbaukartei gemeldet. Erfolgt die Pflanzung vor dem 20. Januar 2020, so greift das „Vereinfachte Verfahren“ und es ist keine Antragsstellung erforderlich.
- Soll die Wiederbepflanzung jedoch nach mehr als drei Jahren nach der Rodung erfolgen, so muss in jedem Fall ein Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung gestellt werden. Zu beachten ist, dass eine Genehmigung nur eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren aufweist. Wer also eine möglichst lange Brachedauer anstrebt, sollte den Antrag kurz vor Ablauf der drei Jahre nach Rodungsdatum stellen. Falls - um bei dem Beispiel zu bleiben - die Rodung zum 20. Januar 2017 erfolgte, die Wiederbepflanzung jedoch in den Jahren 2020, 2021 oder gar 2022 erfolgen soll, so muss der Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung bis spätestens zum 20. Januar 2020 gestellt sein.
- Soll die Wiederbepflanzung auf einem anderen Flurstück erfolgen, so greift das „Vereinfachte Verfahren“ nicht, es ist dann immer eine Genehmigung der Wiederbepflanzung zu beantragen.
Anträge auf Umwandlung von Pflanzrechten in eine Genehmigung für Rebpflanzungen oder Anträge auf Genehmigung der Wiederbepflanzung von Rebflächen können beim zuständigen Regierungspräsidium ganzjährig gestellt werden. Antragsformulare und Ausfüllhinweise finden Sie unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Landwirtschaft/Seiten/Weinbau.aspx
Anträge auf Genehmigung für Neuanpflanzungen von Weinreben können vom 1. Januar bis 1. März 2017 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bonn gestellt werden. Anträge und Hinweise dazu finden Sie unter www.ble.de/pflanzrechte-wein.de
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