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Weingesetz

Neues Gesetz kommt im April

Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 die Änderung des Weingesetzes beschlossen. Es enthält Neuerungen, um herkunftsgeschützte Weinnamen besser zu verwalten, Hektarhöchsterträge für deutschen Wein festzulegen und Neuanpflanzungen von Reben zu begrenzen.
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Der Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes beinhaltet nachfolgende Punkte:


Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
Um herkunftsgeschützte Weinnamen besser zu verwalten, sollen künftig Organisationen geschaffen und Verfahrensfristen gestrafft werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen von Produktspezifikationen, zu denen es bereits EU-rechtlich geschützte Ursprungsbezeichnungen gibt.
Der Gesetzentwurf beabsichtigt, wesentliche Aufgaben und Anerkennungsvoraussetzungen bundeseinheitlich festzulegen – beispielsweise die Zuständigkeit für die Verwaltung von Produktspezifikationen und deren "Repräsentativität" für das betroffene Gebiet.


Hektarhöchsterträge für deutschen Wein, d. h. insbesondere für Flächen außerhalb der Anbau- und Landweingebiete
Die Weinwirtschaft prognostiziert eine Zunahme der Mengen von einfachen Weinen und Verarbeitungsweinen (sog. deutscher Wein). Dies könnte zu erheblichen Marktstörungen führen, da vermehrt Trauben für Wein ohne Herkunftsbezeichnung erzeugt werden. Insofern sieht das Gesetz vor, auch für diesen Wein einen Hektarhöchstertrag festzusetzen.


Begrenzung der Neuanpflanzungen für 2018 und 2019 auf 0,3 Prozent der deutschen Rebfläche
Nach EU-Recht genehmigen die Mitgliedstaaten jährlich Neuanpflanzungen für ein Prozent der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zum 31. Juli des Vorjahres. Die Mitgliedstaaten können im Falle eines erwiesenermaßen drohenden Überangebotes bzw. einer erwiesenermaßen drohenden Wertminderung von Weinen mit Herkunftsschutz national und/oder auf regionaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.
Ohne Änderung des Weingesetzes wäre ab 2018 der EU-rechtlich festgeschriebene Satz von einem Prozent (entspricht ca. 1.000 Hektar) anzuwenden. Um daraus resultierende Marktstörungen zu verhindern, sieht der Gesetzesentwurf vor, die Begrenzung schon jetzt festzusetzen.


Weiteres Verfahren
Der Gesetzesentwurf soll nach Befassung durch Bundestag und Bundesrat im März 2017 verabschiedet werden und ab April 2017 in Kraft treten.

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