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Architektenleistung

Vorläufig doch kein Förderausschluss

Mit der letzten Mitteilung haben wir Sie informiert, dass die Verwaltungsvorschriften zu Artikel 44 der Bayerischen Haushaltsordnung geändert wurden. Die geschah aufgrund eines Vorschlages des Bayerischen Obersten Rechnungshofes. Der Bayerische Landkreistag hat sich jetzt gegen diese Änderung ausgesprochen, weil das bei Förderanträgen in allen Bereichen zu erheblichen Verzögerungen bei der Planung der Vorhaben führen könnte.

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Weil die Änderung auf Vorschlag des Rechnungshofes zurückgeht, wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat das Gespräch mit dem Obersten Rechnungshof suchen, um hier zu einer Lösung zu kommen. Bis eine Lösung gefunden wird, soll daher die Neuregelung nicht angewandt werden. 

Es bleibt also bei der bisherigen Regelung, dass bei Baumaßnahmen Planungsmaßnahmen des Architekten bis zur Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe ohne Auftragsvergabe) nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wie bisher nicht als Maßnahmenbeginn gelten.

Sollte es zwischen dem Ministerium und den ORH zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, könnten aber dennoch Maßnahmen, die bis Antragstellung bis Leistungsphase 7 vorangetrieben wurden, aus der Förderung fallen.

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