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Frosthilfe 2017

Aktuelle Hinweise beachten

Der Frost hat in diesem Jahr viele Weinbaubetriebe schwer getroffen. Es gibt aber zum Glück eine Frosthilfe, die die Betriebe entschädigen soll. Aktuelle Hinweise zur Antragsstellung lesen Sie hier. Die Dateien stehen Ihnen auch als PDF zur Verfügung.

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Der starke Frost im Frühjahr 2017 hat viele Betriebe getroffen. Die Frosthilfe soll nun Betriebe entschädigen.
Der starke Frost im Frühjahr 2017 hat viele Betriebe getroffen. Die Frosthilfe soll nun Betriebe entschädigen. Klein
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Aktuelle Hinweise zur Frosthilfe vom 18. Oktober 2017:

  • Berücksichtigung der Frostversicherung:

Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der Gewährung einer „gerechten“ Beihilfe für die entstandenen Frostschäden wird bei den
Antragstellern, die mittels einer Versicherung aktiv Risikovorsorge betrieben
haben, vom ermittelten Gesamtschaden nur die „Netto-Versicherungsleistung“
= Versicherungsleistung – bezahlte Versicherungsprämie in Abzug gebracht.

  • Bescheinigungen zur Preisveränderung in 2017 durch die Weingärtnergenossenschaften:

Das Programm Frosthilfe 2017 berücksichtigt bei Trauben um 15 % erhöhte Preise für 2017. Von Seiten der Weingärtnergenossenschaften gibt es Hinweise, dass diese Preiserhöhung am Markt nicht durchgesetzt werden kann. Bitte beachten Sie, dass pauschale Bescheinigungen zur Preisveränderung im Jahr 2017 durch Weingärtnergenossenschaften oder privater Kellereien nicht ausreichend sind. Es können nur Bescheinigungen anerkannt werden, die sich auf die vom jeweiligen Antragsteller bei der WG bzw. Kellerei angelieferte Traubenmenge bezieht, d. h. die Bescheinigung muss als Adressaten auf den Antragsteller bzw. das antragstellende Unternehmen ausgestellt werden.

  • Ausschlusstermin 30. Oktober 2017:

Der Zuwendungsantrag ist bis zum 30.10.2017 im Landwirtschaftsamt
einzureichen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen Brückentag
handelt mit schwächerer personeller Besetzung und reichen Sie Ihren Antrag
rechtzeitig ein.

Hinweise vom 04. Oktober 2017:

  • Bitte beachten Sie die Ausschlussfrist 30.10.2017. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Bitte stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, da es erfahrungsgemäß zum Antragsende zu längeren Wartezeiten kommt.
     
  • Alle Weinbaubetriebe, die neben Frost keinen weiteren Schaden durch Hagel haben, können auf der Rückseite des Datenblatts der Anlage 1 (Einzelaufstellung der Flächen im Schadensjahr) auf Flächenangaben des Flächenbogens der Weinbaukartei verweisen und diese dem Antrag beilegen. Auf eine Einzelaufstellung der Schläge bzw. Flurstücke kann in diesem Fall verzichtet werden. Bei Betrieben, die von Frost- und Hagelschaden betroffen sind, benötigen wir zwingend eine Einzelaufstellung der Flächen im Schadensjahr.

Die erste Seite der Anlage 1 und der Mantelbogen sind in jedem Fall vollständig auszufüllen.

  • Nicht entstandene Kosten, insbesondere Lesekosten, werden vom Gesamtschaden abgezogen. Bei Vollernter-Weinlese ist damit zu rechnen, dass die gleichen Kosten auf geschädigten wie nicht geschädigten Flächen entstehen. Es ist daher für diese Flächen keine Kosteneinsparung zu berücksichtigen. Wir bitten Sie daher, auf dem Flächenbogen der Weinbaukartei für 2017 alle Flächen, die mit Vollernter geerntet wurden, zu kennzeichnen. Neben dieser Einzelflächenkennzeichnung lassen Sie uns bitte auch die Gesamtsumme der Flächen mit Maschinenlese in Ihrem Betrieb zukommen.
     
  • Um den Ertrag der drei bzw. fünf Vorjahre (Basiszeitraum) und für 2017 zu belegen, fügen Mitglieder von Erzeugergemeinschaften dem Antrag z.B. die Mengenvergleichsstatistiken der jeweiligen Jahre bei. Ausschlaggebend ist hierbei die tatsächlich angelieferte Menge.
     
  • Selbstvermarkter von Wein können Ernte- und Erzeugungsmeldungen für Wein zur Dokumentation der Erträge heranziehen. Für Wein gilt ein Ausbeutefaktor von 0,78 hl/dt Trauben. D.h., 1 Liter Wein in der Ernte- und Erzeugungsmeldung entspricht somit 1,28 kg Trauben. Falls diese Meldung für 2017 noch nicht vorliegt, kann hilfsweise auf Angaben des Herbst- oder Kellerbuchs zurückgegriffen werden. Die Umrechnung von Liter Wein in kg Trauben ist analog auch für den Jahrgang 2017 vorzunehmen.

Aktuelle Hinweise vom 18.10.2017 finden Sie hier.

Ergänzende Hinweise vom 04.10.2017 finden Sie hier.

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