Antragsstellung ab sofort möglich
Die Antragstellung ist ab sofort bis zum 15. Dezember 2017 bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG; nur Weinbaubetriebe) möglich. Bis dahin noch fehlende Unterlagen sind spätestens bis zum 29. März 2018 nachzureichen.
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Die Antragsunterlagen können aus dem Internet ausgedruckt (http://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/007461/index.php) oder bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) angefordert werden.
1) Was wird gefördert
Ausgleichsfähig sind Schäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen, einschließlich Obst- und Weinbau (Einkommensminderungen), die unmittelbar durch das Frostereignis verursacht wurden. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die einheitliche Mindestschadensschwelle von 30 % der normalen Naturalerzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens überschritten ist. Das Erreichen der Mindestschadensschwelle wird auf Basis der einzelnen Kulturarten (z. B. Apfel-, Kirschen-, Weinanbau) des landwirtschaftlichen Unternehmens festgestellt.
2) Höhe der Förderung
Stufe 1
Maximal werden bis zu 50 % des (Netto-) Gesamtschadens (maximal 100.000 EUR) als Zuwendung gewährt. Beträge unter 3.000 EUR werden nicht ausbezahlt. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt maximal 50.000 EUR je antragstellendes Unternehmen.
Stufe 2
In begründeten Härtefällen, wenn der Gesamtschaden mehr als 100.000 Euro beträgt und eine Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens bedroht ist, kann eine Zuwendung bis zu maximal 150.000 EUR gewährt werden. Der begründete Härtefall wird nur anerkannt, wenn gleichzeitig ein Kapitalmarktdarlehen zur Liquiditätssicherung (z.B. der Landwirtschaftlichen Rentenbank) mit einer Laufzeit von 10 Jahren und zwei tilgungsfreien Jahren nachweislich aufgenommen wird. Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens ist nicht zulässig.
3) Wie wird der Schaden ermittelt
Bei selbstvermarktenden Weinbaubetrieben wird als Basis für den Rückgang der Naturalerzeugung im Jahr 2017 der Durchschnitt der drei mittleren Werte der amtlichen
Trauben-Ernte-Meldungen der Jahre 2012-2016 herangezogen. Die Einkommensminderung
errechnet sich aus dem flächenkorrigierten Minderertrag im Schadjahr 2017 im Vergleich zum Durchschnitt des Basiszeitraums. Mitglieder von Erzeugergemeinschaften müssen eine Bescheinigung der Ernteerträge in den betreffenden Zeiträumen vorlegen.
Ansprechpartner an der LWG:
Dr. Matthias Mend
Tel.: 0931/9801-216
Mail: matthias.mend@lwg.bayern.de
Peter Wolter
Tel.:0931/9801-215
Mail: Peter.wolter@lwg.bayern.de
Peter Schwingenschlögl
Tel.: 0931/9801-553
Mail: peter.schwingenschloegl@lwg.bayern.de
Die PDF zum Download finden Sie hier.
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