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Der Rebe & Wein-Rechtstipp des Monats

Hofübergabe und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Die Themen Hofübergabe und Pflichtteilsergänzungsansprüche sind eng verwoben. Wer gesetzlich erbberechtigt ist, im Testament jedoch nicht bedacht wurde, hat einen sogenannten Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Hat der Erblasser nun vor seinem Ableben einen Teil seines Vermögens verschenkt, so verringert dies ja den Pflichtteilsanspruch, weshalb der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann (= Pflichtteilsergänzungsanspruch). Hierbei wird er so gestellt, als hätte die Schenkung nie stattgefunden.
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Relevant wird dies im Bereich der Hofübergaben deshalb, da es sich bei Hofübergabeverträgen in der Regel um gemischte Schenkungen handelt. Zwar wird oft eine Gegenleistung vereinbart (Rente, Altenteiler usw.), jedoch bleibt diese wertmäßig meist unter dem Wert des übergegangenen Betriebes, weshalb der Vertrag eine erhebliche Schenkungskomponente enthält. Diese kann dann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen zum Beispiel bei den nicht bedachten Geschwistern des Übernehmers.


Die Hofübergabe wird jedoch, je länger sie vor dem Tod des Übergebers stattgefunden hat, nur noch anteilig berücksichtigt. Sind 10 Jahre seit der Hofübergabe vergangen, so löst die Hofübergabe in der Regel keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr aus.


Diese Frist gemäß § 2325 III BGB beginnt zu laufen, sobald die Schenkung „geleistet“ wurde, sobald also der Leistungserfolg eingetreten ist. Der Zeitpunkt des Eintretens dieses Leistungserfolges ist teilweise nicht eindeutig bestimmbar. Verbleibt bei einer Hofübergabe wegen der Vereinbarung eines Nießbrauches der Nutzungswert zum Beispiel einer Immobilie im Wesentlichen beim Übergeber, so beginnt die Frist des § 2325 III BGB erst zu laufen, wenn der Nießbrauch wegfällt. Dies ist in der Regel mit Eintritt des Erbfalles die Folge, weshalb die Schenkung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung voll berücksichtigt werden müsste. Dies kann zu enormen finanziellen Belastungen führen. Was bei der Vereinbarung von Geldrenten, Wohnrechten usw. gilt ist in der Rechtsprechung teilweise hochumstritten oder noch ungeklärt.


Umso wichtiger erscheint es, bei der Gestaltung der Hofübergabe Vorsicht walten zu lassen oder – noch besser – die weichenden Erben direkt mit ins Boot zu holen, dies gegen Erklärung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts.

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