Säuerung von Most und Wein zugelassen
Die Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) hat am 30. August eine Allgemeinverfügung erlassen, nach der die Säuerung von frischen Weintrauben, sowie Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2019 im bestimmten Anbaugebiet (b. A.) Franken, den bayerischen Teilen des b.A. Württemberg, sowie im Landweingebiet Regensburg ab sofort eine Säuerung vorgenommen werden darf.
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- Die Säuerung der genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
- Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
- Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung eines Erzeugnisses schließen einander aus.
- Die Säuerung ist in der Kellerbuchführung zu vermerken.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Fachzentrum Recht und Service, Sachgebiet Weinrecht,
An der Steige 15
97209 Veitshöchheim
Tel.: 0931-9801-0
Fax: 0931-9801-100
E-Mail: poststelle@lwg.bayern.de
eingesehen werden.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründungen finden Sie hier.
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