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Steuerrecht

Mehr Flexibilität für Land- und Forstwirte

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) begrüßt die Flexibilisierung in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für die Land- und Forstwirte. Das Bundeskabinett hat diese am 22. April 2020 beschlossen. Land- und Forstwirten haben die Möglichkeit, anstatt des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahrs, das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu wählen. Außerdem unterstützt das BMEL mit einem Bündel an Maßnahmen die Funktionsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft als systemrelevante Branche. Im Anhang befindet sich eine Liste mit allen Corona Hilfsmaßnahmen des BMEL.

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Andreas Lischka/Pixabay.com
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Das Bundeskabinett hat am 22. April 2020 eine Flexibilisierung in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) beschlossen: Den Land- und Forstwirten wird die Möglichkeit eingeräumt, anstatt des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahrs das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu wählen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft begrüßt diese Erleichterung für Land- und Forstwirte. Die neue Regelung kann für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die neben dem landwirtschaftlichen Betrieb auch einen Gewerbebetrieb haben, eine Verwaltungserleichterung bringen. Denn sie können künftig für beide Betriebe das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr anwenden.

Bisher konnten schon Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe wählen. Jetzt gilt dies für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

An der wichtigen Regelung zum abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr in Paragraph 4a Einkommensteuergesetz ändert sich dadurch nichts. Alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe können damit auch weiterhin beim abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr bleiben und müssen dazu nichts veranlassen.

Maßnahmenbündel für die Funktionsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft

Mit einem Bündel an Maßnahmen wird die Funktionsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft als systemrelevante Branche unterstützt. Im Anhang befindet sich eine Liste mit allen Corona Hilfsmaßnahmen des BMEL.  Zu den Maßnahmen gehören:

  • Sicherung der Liquidität der Betriebe
  • Unterstützung durch BMWI-Programme (Länder und Kommunen)
  • Produktion heimischer Lebensmittel aufrechterhalten
  • Anreize und Vermittlung für Arbeiten in der Landwirtschaft
  • Erleichterungen bei der Einkommensanrechnung beim Kurzarbeitergeld
  • Flexibilisierung der Arbeitszeitregelung
  • Flexibilisierung bei der Arbeitnehmerüberlassung
  • Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten auch in der Alterssicherung der Landwirte
  • Ausweitung der 70-Tage-Regelung
  • Änderung Bafög-Gesetz
  • Vereinbarkeit von Ernährungssicherung und Gesundheitsschutz bei Saisonarbeitskräften
  • Vermittlungsplattformen
  • Aufrechterhaltung der Lieferketten
  • Kündigungsschutz bei Pachtverträgen verstärkt und weitere Unterstützung
  • Gemeinsames europäisches und internationales agrarpolitisches Vorgehen (EU-Ebene und Internationale Ebene)
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