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Corona: Vorschriften und Regelungen

Aktuelle Informationen zu Heckenwirtschaften, Ausschank und Veranstaltungen

Der Fränkischer Weinbauverband e.V. hat einen kurzen Überblick über die momentan geltenden Regeln und Vorschriften zum Thema Corona zusammengestellt. Die Übersicht beinhaltet Informationen zum Thema Heckenwirtschaften, Probenausschank, Veranstaltungen, Gastronomie, Hotellerie und Tourismus.

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Nach den Ankündigungen durch Bundeskanzlerin Angela Merkel und Ministerpräsident Markus Söder blicken wir alle den Lockerungen der strengen Maßnahmen entgegen. Diese und eventuell weitere sind jedoch nur möglich, wenn es gelingt die Zahl der Neuinfektionen möglichst gering zu halten. Daher sind sämtliche Lockerungsmaßnahmen in Handel und Gastronomie an strenge Hygiene- und Abstandsauflagen geknüpft.
Die genaue Ausgestaltung der Maßnahmen ist Sache der Länder. Wir warten daher nach den Ankündigungen noch auf die entsprechenden Aktualisierungen der Verordnungen. Im Folgenden schildern wir Ihnen unseren aktuellen Stand.

Öffnung von Heckenwirtschaften

MdL Barbara Becker holte beim Bayerischen Wirtschaftsministerium folgende Klarstellung ein: Konkret werden die Heckenwirtschaften in § 14 Gaststättengesetz erfasst bzw. in den §§ 4 und 5 Bayerische Gaststättenverordnung geregelt. Für diese Wirtschaften ist keine Gaststättenerlaubnis erforderlich; es reicht die Anzeige bei der Gemeinde. Aber auch wenn keine Erlaubnis erforderlich ist, handelt es sich doch um Gastronomie und damit gelten auch die entsprechenden Lockerungen, d.h. sie dürfen im Außenbereich ab dem 18. Mai 2020 öffnen, müssen aber selbstverständlich auch die entsprechenden Abstands- und Hygieneregeln einhalten.

Probeausschank in Weingütern und Vinotheken

Gemäß dem Bericht aus der Kabinettsitzung vom 05. Mai 2020 ist die Öffnung aller Handels- und Dienstleistungsbetriebe unter Auflagen ab dem 11. Mai 2020 erlaubt. Seit 27. April 2020 umfasst dies insbesondere Abstandsregeln und Maskenpflicht. Da sich eine Weinverkostung mit verhüllter Nase und Mund schwierig gestaltet, raten wir davon ab, Verkostungen ab dem 11. Mai 2020 einzuplanen. Wir empfehlen abzuwarten, wie sich die Konzepte in der Gastronomie konkret gestalten werden und anschließend die entsprechenden Maßnahmen im Betrieb vorzunehmen.

Veranstaltungen und Großveranstaltungen

Großveranstaltungen wie Wein- oder Hofschoppenfeste sind mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt. Die Länder werden vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über „kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter“ entscheiden. Auch hier gilt es die Verordnungstexte abzuwarten.

Gastronomie, Hotellerie und Tourismus

Die Gastronomie darf schrittweise ab 18. Mai 2020 geöffnet werden zunächst im Außenbereich (z.B. Biergärten), Speisegaststätten im Innenbereich ab 25. Mai 2020. Das Pfingstwochenende (30. Mai 2020) ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus, z.B.: Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks. Für die Öffnung von Hotels gelten strenge Auflagen (keine Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb von Hotels, insbesondere Wellness, Schwimmbad, Verpflichtendes Hygieneschutzkonzept, Verpflegung nur mit Abstand und begrenztem Einlass). Das Wirtschaftsministerium wird gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und dem Beauftragten für Bürokratieabbau ein Konzept für die weiteren Schritte in Bezug auf die Gastronomie, die Hotellerie und den Tourismus erarbeiten.

Liebe Winzerinnen und Winzer, wir alle sehnen uns nach einem Stück „Normalität“, auf ein Wiedersehen mit Freunden und Bekannten, dem Umgang mit unseren Gästen und Kunden. Der Jahrgang 2019 will angeboten, verkostet und verkauft werden. Wir bitten Sie dennoch, sich an die geltenden Regeln und Vorschriften zu halten. Wir rechnen gerade im Bereich der Gastronomie mit entsprechenden Kontrollen.

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