Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Allgemeinverfügung Rote Gebiete

Widerspruchsmöglichkeit - Widerspruchsfrist 06. Juli 2020

Der Bayerischen Bauernverband (BBV) unterstützt ein Musterklageverfahren an einem weiteren Verwaltungsgericht gegen die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung "Rote Gebiete", in der aktuell gültigen Form vom 05. Juni 2020. Jeder betroffene Landwirt hat die Möglichkeit, einen formellen Widerspruch mit der beigefügten Vorlage einzureichen. Die Widerspruchsfrist endet am 06. Juli 2020.

Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
DWI
Artikel teilen:

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im Mai 2020 festgestellt, dass die Allgemeinverfügung der Düngeverordnung 2017, die die bisherigen Roten Gebiete in Bayern festlegt, nicht wirksam bekannt gemacht worden ist. Dieses Verfahren eines Landwirts am Verwaltungsgericht Ansbach wurde vom Bayerischen Bauernverbands (BBV) unterstützt.

Daraufhin hat die Bayerische Landesanstalt für landwirtschaft (LfL) die Allgemeinverfügung "Rote Gebiete" ohne Änderungen mit Datum 05. Juni 2020 erneut veröffentlicht. Ein Gespräch des BBV mit der LfL hat keinen Konsens über die Wirksamkeit der neuen Veröffentlichung erbracht. Der BBV wird deshalb nun ein weiteres Musterklageverfahren an einem weiteren Verwaltungsgericht gegen die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung "Rote Gebiete" in der aktuell gültigen Form vom 05. Juni 2020 unterstützen, um für Klarheit zu sorgen.

Möglichkeit des Widerspruchs

Der BBV ermöglicht mit beigefügter Vorlage (siehe Anhang) jedem betroffenen Landwirt einen formellen Widerspruch einzureichen. Trotz Widerspruch bleiben bis zu einem Erfolg vor Gericht die Roten Gebiete gültig. Das betrifft im laufenden Jahr damit im wesentlichen die Abstandsauflage bei der Düngung an Gewässern.

Der BBV weist darauf hin, dass ein gerichtlicher Erfolg jedoch nicht pauschal allen landwirtschaftlichen Betriebe in Roten Gebieten zu Gute kommen würde, sondern vorerst nur für denjenigen, die einen persönlichen Widerspruch eingereicht haben.

Scheitert das verwaltungsgerichtliche Musterklageverfahren gegen die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung "Rote Gebiete" vom 05. Juni 2020, müssen die Betriebe, die einen Widerspruch / Klage eingereicht haben, mit einem Kostenbescheid für den Ablehnungsbescheid seitens der Verwaltungsbehörde rechnen.

Ein Widerspruch gegen die jetzige Allgemeinverfügung und damit gegen die aktuell gültigen Roten Gebiete hat keine direkte Wirkung auf künftige Gebietsfestlegungen.

Aktuell läuft die Verbändeanhörung zur Bundesverwaltungsvorschrift in der bundeseinheitliche Vorgaben zur Ausweisung Roter Gebiete festgeschrieben werden sollen. Zugleich laufen Gespräche mit den Behörden unter Federführung von Gerhard Eck auf unterfränkischer Ebene mit Einbeziehung der Ministerien aber auch dem Weinbauverband und LsV zu den Messstellen und der bayerischen Umsetzung einer Bundesverwaltungsvorschrift weiter. Ziel ist auch die Sondersituation von Trockenregionen zu berücksichtigen und alle Möglichkeiten zu nutzen die Roten Gebiete zu verkleinern. Entscheidend ist auch, dass verbleibende Bereiche nachvollziehbar sind und Beratung und Hilfe in der Umsetzung durch den Freistaat erfolgt.

Die Politik hat ein größeres Messstellennetz, also mehr Messstellen für die Gebietseinteilung, angekündigt. Anhand dieser neuen Messergebnisse sind Änderungen in der Festsetzung der Roten Gebiete durchaus möglich.

Downloads:
0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren