Weinverkauf und Vinotheken
Nach den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 13.12.2020 geht Deutschland ab Mittwoch, den 16.12.2020, in den Lockdown. Für Vinotheken und Weinverkaufsräume bedeutet dies, sie können unter den aus dem Frühjahr 2020 bekannten Vorgaben für den Lebensmitteleinzelhandel weiter öffnen. Wie bereits im Frühjahr, ist die Verkostung von Wein und anderen Produkten jedoch nicht möglich.
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Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.
Nach den Information des Fränkischen Weinbauverbands können Vinotheken und Weinverkaufsräume unter den aus dem Frühjahr 2020 bekannten Vorgaben für den Lebensmitteleinzelhandel weiter öffnen. Die Verkostung von Wein und anderen Produkten ist jedoch nicht möglich.
Bereits seit dem 08.12.2020 gilt in Bayern eine allgemeine Ausgangsbeschränkung (§3). Dies bedeutet, dass das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründer erlaubt ist. Die Liste ist recht weit und beinhaltet unter anderem die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen sowie Versorgungsgänge und Einkauf.
Ab Mittwoch, 16.12.2020, wird zudem bayernweit eine nächtliche Ausgangssperre in Kraft treten. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr wird nur noch in Ausnahmefällen erlaubt sein.
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