Niedrigere Abgabe im Jahr 2021
Für den aktuellen Beitragszeitraum wird die Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz für alle Bayerischen Winzer reduziert. Die Senkung wird in den diesjährigen Abgabebescheiden automatisch berücksichtigt. Es ist keine Antragstellung erforderlich. Die Höhe der Abgabe zum Deutschen Weinfonds bleibt hingegen unverändert.
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Die Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) wird für den aktuellen Abgabezeitraum für alle bayerischen Betriebe um 20 Prozent gesenkt. Von 1,75 Euro pro Ar auf 1,40 Euro pro Ar der bestockten Rebfläche. Diese Senkung ist auf das Jahr 2021 befristet.
Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die aktuell von den kreisfreien Städten und Kommunen erstellten Abgabebescheide 2021 werden die entsprechende Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz, die am 13. Februar 2021 in Kraft tritt, berücksichtigen.
Das StMELF ist um eine bestmögliche Unterstützung der Winzer in Bayern bemüht. Aus diesem Grund wurde mit der pauschalen Absenkung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz für das Jahr 2021 schnell, unbürokratisch und effektiv eine spürbare Entlastung für alle bayerischen Betriebe geschaffen. Dadurch sollen die enormen Belastungen des vergangenen Jahres verringert werden.
Hintergrund der ermäßigten Abgabe nach dem BayWeinAFöG für das Jahr 2021 sind insbesondere die coronabedingten Einschränkungen. Zum einen waren Schwierigkeiten beim Absatz des Weins zu verzeichnen. Vor allem durch Beschränkungen im Weintourismus und der Gastronomie. Zum anderen haben die Einschränkungen im Jahr 2020 dazu geführt, dass sowohl die Gebietsweinwerbung als auch die einzelnen Gruppierungen die Mittel aus dem BayWeinAFöG nicht vollständig für die geplanten Absatzförderungsmaßnahmen einsetzen konnten. Dies kommt auch vielen bayerischen Winzern entgegen, deren Ertragssituation der Ernte 2020 weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist.
Abgabe Deutscher Weinfonds
Die Abgabe zum Deutschen Weinfonds wird unverändert 0,67 Euro pro Ar betragen. Die Höhe der Abgabe ist im Weingesetz und damit bundeseinheitlich geregelt. Über einen Erlass der Abgabe zum Deutschen Weinfonds können die Länder nicht entscheiden. Insbesondere ist ein Erlass in Anlehnung an das Grundsteuerrecht nicht möglich.
Im Ringrundschreiben I/2020 vom 4. August 2020 ist aufgrund früherer Verwaltungspraxis eine anderslautende Information veröffentlicht worden. Diese ist jedoch mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar, sodass eine Fortführung dieser Vollzugspraxis leider nicht möglich ist. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) bedauert das durch die Meldung hervorgerufene Missverständnis sowie den gegebenenfalls entstandenen Aufwand durch die Antragsstellung.
Neues Förderprogramm
Um zukünftig die Winzer beim Risikomanagement gegen versicherbare Unwetterschäden wie Frost, Starkregen und Sturm besser unterstützen zu können, steht ab diesem Jahr ein neues Förderprogramm zur Verfügung. Hier gibt es Zuschüsse zu Versicherungsprämien im Obst- und Weinbau (BayVOW). Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Förderwegweiser der StMELF oder bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG).
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