Weinverkostung, Saisonarbeitskräften und Hilfen für die Winzergastronomie
In den letzten Tagen gab es zahlreiche Beschlüsse, die die Weinwirtschaft in Franken in unterschiedlicher Ausprägung betreffen. Der Fränkische Weinbauverband gibt einen kurzen Überblick über wichtige Themen und die häufigsten Fragen: Weinverkostung, Saisonarbeitskräfte und die November / Dezemberhilfe für die Winzergastronomie.
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Weinverkostung
Die Verkostung von Wein im Rahmen eines Verkaufsgesprächs ist weiterhin nicht möglich. Wir orientieren uns hier wie im letzten Jahr an den Vorgaben für die Gastronomie. Die für 22.03.2021 in Aussicht gestellten Lockerungen für die Außengastronomie wurden durch die neuen Beschlüsse wieder kassiert. Wir hoffen daher auf die nächsten Ministerpräsidenten*innen-Konferenz am 12.04.2021.
Saisonarbeitskräfte: Update Corona-Regelungen
Hinweise des Bayerischen Bauernverbands e.V.
Einreise von polnischen Saisonarbeitskräften
Nach der Festlegung der Bundesregierung sind seit Sonntag, 21. März 2021 um 0.00 Uhr, unter anderem die Länder Polen und Bulgarien (jeweils das gesamte Land) als Hochinzidenzgebiete eingestuft.
Dies hat zur Folge, dass nach den Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung geänderte Vorgaben gelten. Dabei ist zu beachten, dass Arbeitskräfte, die aus diesen Ländern einreisen, bereits bei der Einreise einen negativen Corona-Test vorweisen können müssen und diesen innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt am Arbeits-/Unterbringungsort vorlegen müssen. Diese Nachweispflicht gegenüber der Behörde kann nicht durch den Arbeitgeber übernommen werden.
Bei einer Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet ist immer verpflichtend eine Einreiseanmeldung durch die Arbeitskraft vorzunehmen. Eine Arbeitsquarantäne ist derzeit noch möglich, soweit nicht abweichende örtliche Regelungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörden getroffen wurden.
Meldung bei coronatypischen Krankheitssymptomen
Der Betriebsleiter muss das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust bei einer in seinem Betrieb tätigen Saisonarbeitskraft unverzüglich gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Diese Verpflichtung besteht während des gesamten Aufenthaltes der Saisonarbeitskraft.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Änderung der bayernweit gültigen Allgemeinverfügung zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften.
Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen diese Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft-Rahmenbedingungen
Die Rahmenbedingungen des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wurden aktualisiert. Hier sind die wichtigsten Maßnahmen zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in Deutschland während der Pandemie zusammengestellt (siehe Anlage).
Neu in diesen Rahmenbedingen ist unter anderem, dass das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken oder FFP2-Atemschutzmasken erforderlich ist, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können (siehe Seite drei). Auf den Seiten sieben und neun sind die Bedingungen zur Arbeitsquarantäne je nach Herkunftsgebiet (Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet, Virusvarianten-Gebiet) übersichtlich in einer Tabelle dargestellt.
November / Dezemberhilfe für Winzergastronomie
Der Fränkische Weinbauverband hat sich auf Anraten von Barbara Becker MdL mit dem Thema "November/Dezember-Hilfen für Winzergastronomie" an den Bürgerbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung, Michael Hofmann MdL gewandt. Am 17.03.2021 kam die erfreuliche Nachricht aus Berlin, dass künftig der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt ist.
Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften. Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30.04.2021 möglich.
Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten. Wir empfehlen Ihnen Kontakt mit Ihrem Steuerberater aufzunehmen, da dieser den Antrag stellen muss.
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