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Rebschutzhinweis Main-Tauber-Kreis

Allgemeine Informationen

Der erste Rebschutzhinweis beinhaltet folgende Themen: die allgemeine Situation, der Pheromonaushang gegen Traubenwickler, allgemeine Hinweise zum Pflanzenschutz, Knospenschädlinge, Vorschriften und Betriebskontrollen und Hinweise zum Herbizideinsatz.
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Krampfl
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Allgemeine Situation

Seit Mitte der letzten Woche zeigt sich das Wetter freundlich und in dieser Woche ist zumindest vorübergehend mit Temperaturen um etwa 20°C zurechnen. Dadurch wird die Entwicklung in der Natur nun rascher vorangetrieben, so dass teilweise das Bluten der Reben eingesetzt hat. Dennoch liegen wir aktuell etwa 14 Tage hinter der Entwicklung im frühen Jahr 2020 und der zeitliche Verzug ist nach den Spätfrostschäden in den vergangenen Jahren auch nur begrüßenswert. Hinsichtlich möglicher Winterfrostschäden durch die Tiefsttemperaturen von bis zu minus 20°C im Februar lässt sich aktuell das Ausmaß noch nicht komplett abschätzen. Die kritische Temperatur beginnt in Abhängigkeit von Rebsorte und Alter der Anlage bei etwa minus 17°C. Bei punktuellen Augenschnitten lassen sich insbesondere in Junganlagen, bei empfindlichen Sorten und in stark gestressten Beständen leichte bis mittlere Frostschäden erkennen. Ob es zu großflächigeren Augenausfällen gekommen ist, wird dann erst der Rebaustrieb zeigen.

Das Niederschlagsdefizit aus dem letzten Jahr konnte bis jetzt nur bedingt aufgefüllt werden, denn lediglich der Januar brachte überdurchschnittliche Niederschlagswerte.

Traubenwickler

Derzeit liegen wir im Temperatursummenmodell je nach Standort zwischen 550 und 620 Kd (=Kelvin-Days, Grad-Tage). In der vergangenen Woche ist durch die wärmere Witterung zwar ein schnellerer Anstieg der Temperatursummen zu verzeichnen, jedoch ist mit dem Flugbeginn des Traubenwicklers erst ab einer Temperatursumme von etwa 900 Kd zu rechnen. Das Aushängen der Ampullen soll ab etwa 750 Kd erfolgen.

Aus heutiger Sicht empfiehlt sich daher ein allgemeiner Aushängtermin am zweiten Aprilwochenende, in späteren Lagen sollte die Ausbringung bis zum dritten Aprilwochenende abgeschlossen sein. Zur regionalen Einschätzung des Aushängtermins finden Sie den aktuellen Stand der Temperatursummen auf http://www.vitimeteo.de/vitimeteo/default/index. Generell ist es besser, einige Tage zu früh als zu spät auszuhängen.

Die Aufhängdichte von 500 Ampullen / Hektar (Randgebiete bis 20 Prozent mehr) darf aus fachlicher Sicht nicht unterschritten werden. Die Beantragung von Fördermitteln zur Pheromonmethode ist an das korrekte Ausbringen der Ampullen gebunden. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass beantragte Flächen auch tatsächlich abgehängt sind. Ebenso muss bei Beantragung von Fördermitteln die Abgabe des Antrages vor Ausbringung der Dispenser erfolgen.

Knospenschädlinge (Erdraupen, Rhombenspanner, Dickmaulrüssler)

Rhombenspanner und vor allem Erdraupen können durch Augenfraß stärkere Schäden verursachen. Wichtig ist, dass die Fraßtätigkeit möglichst früh erkannt und der Schädling eindeutig bestimmt wird. Erdraupen wandern nachts von ihrem Erdversteck auf die Rebe, der Rhombenspanner ist auch tagsüber in Tarnstellung auf den Bogreben beziehungsweise am Drahtrahmen zu finden.

Kontrollieren Sie Ihre Rebanlagen daher ab dem Knospenschwellen in regelmäßigen Abständen. Da ein Befall mit diesen Schädlingen zunächst nur herdförmig auftritt, sollten Befallsstellen markiert werden. Bei Erdraupen erzielt man den besten Bekämpfungserfolg durch Absammeln nach Einbruch der Dunkelheit - ein gutes Beispiel für den integrierten Pflanzenschutz im Weinbau.

Gegen den Rhombenspanner sind die Insektizide Steward, Mimic und Spin Tor zugelassen. Spin Tor und Steward sind bienengefährlich (sieh unten) und dürfen nur eingesetzt werden, wenn in der Rebfläche keine einzige Pflanze blüht.

Mimic hat zusätzlich auch eine Genehmigung gegen Erdraupen erhalten. Die Behandlung kleinerer Flächen kann dabei auch Mittel-, Wasser- und umweltschonend mit einer Rückenspritze erfolgen. Ein „Tropfnassspritzen“ ist dabei nicht erforderlich.

Schadmilben, Eier der Roten Spinne, Schildläuse

Nur in Rebanlagen mit stärkerem Vorjahresbefall dieser Schädlinge oder in Anlagen mit Knospenbesatz über der Schadschwelle, sollte bei günstigen Bedingungen eine Ölbehandlung durchgeführt werden. Eine generelle Behandlung wird nicht empfohlen. Besonders gefährdet sind Junganlagen bis etwa zum vierten Standjahr, in denen sich noch keine ausreichende Raubmilbenpopulation aufbauen konnte. Pockenmilben, sofern überhaupt bekämpfungswürdig, werden bei entsprechenden Behandlungen gegen Kräuselmilben miterfasst.

Zum Einsatz kommt ein Ölpräparat in Verbindung mit Netzschwefel. Hierbei gilt es die zugelassenen Aufwandmengen der einzelnen Netzschwefelprodukte zu beachten.

Der optimale Behandlungszeitpunkt beginnt, wenn:

  • die Kräuselmilben aktiv bei Tagesmitteltemperaturen über 12°C zu wandern beginnen. Dabei sollten zwei bis drei warme Tage abgewartet werden, da die Wanderung nicht direkt am ersten warmen Tag einsetzt. Zusätzlich kann auch hier die Plattform Vitimeteo eine gute Hilfestellung bieten: Ab einer Temperatursumme von 300° ist die Wanderung der oben genannten Milben möglich.
  • die Mehrzahl der Knospen schwellen, BBCH 01-03,
  • günstige Applikationsbedingungen bei Windstille und warmer Witterung (über 15° C) vorherrschen.

Die Applikationstechnik ist ein entscheidender Faktor für einen optimalen Bekämpfungserfolg. Die Bogreben und der Kopfbereich des Stämmchens sind tropfnass zu spritzen (mit großen Düsen, kein hoher Druck). Das bedeutet, dass die Spritzbrühe an den Holzteilen leicht verlaufen muss. Somit ist jede Gasse zu befahren!

Herbizideinsatz

Vor dem Rebenaustrieb besteht die Möglichkeit den Unterstockbereich, ohne Rebschäden befürchten zu müssen, mit einem zugelassenen Herbizid zu behandeln. Zum Integrierten Pflanzenschutz gehört, den räumlichen Anwendungsbereich von Herbiziden auf das unbedingt notwendige Maß zu
begrenzen:

  • Das Behandlungsband im Unterstockbereich muss so schmal wie möglich gehalten werden (30 Zentimeter sollten ausreichen). Ausnahmen gelten natürlich für terrassierte Handarbeitslagen, bei denen eine Bodenpflege durch ganzflächigen Herbizideinsatz unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nahezu alternativlos ist.
  • Am Zeilenende, also unmittelbar am Anker, muss die Behandlung mit Herbizid beendet sein.
  • Eine Behandlung auf öffentlichem Gelände und auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen, wie zum Beispiel am Wegrand oder an Böschungen, ist verboten. Unsachgemäße Anwendung wird geahndet und schädigt gleichzeitig auch den Weinbau in seiner Außendarstellung!
  • Die Anzahl Anwendungen ist so weit wie möglich zu reduzieren.

Unsachgemäße Anwendung ist gesetzeswidrig und schädigt gleichzeitig auch den Weinbau in seiner Außendarstellung!

Vorschriften und Betriebskontrollen

  1. Kontrolle des integrierten Pflanzenschutzes
    Ab dem Jahr 2021 ist die Kontrolle des Integrierten Pflanzenschutzes im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechtes bundesweit vorgesehen. Hierzu wurde eine erläuternde Broschüre (siehe Anhang Broschüre) verfasst und ein Fragebogen (siehe Anhang Fragebogen) mit den acht Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutz nach Anhang III der EU-Richtlinie 2009/128/EG entwickelt.
    Im Rahmen der Fachrechtskontrollen wird bei Betriebskontrollen die Einhaltung des Integrierten Pflanzenschutzes abgefragt. Die landwirtschaftlichen Betriebsleitungen haken dazu die von ihnen durchgeführten Maßnahmen im Fragebogen ggf. zusammen mit Hilfe der kontrollierenden Person ab. Der ausgefüllte Fragebogen verbleibt auf dem Betrieb und ist zusammen mit den Pflanzenschutzunterlagen aufzubewahren. Im Kontrollprotokoll wird vermerkt, dass die Abfrage des integrierten Pflanzenschutzes stattgefunden hat.

    Hinweis: Der Fragebogen ist kulturübergreifend verfasst und enthält daher auch Punkte, die im Weinbau keine Rolle spielen (zum Beispiel die Fruchtfolge).
     
  2. Fortbildung Sachkunde:
    Die Nachweise der Sachkunde-Fortbildungen sind aufzubewahren und bei Verlangen vorzuzeigen. Der aktuelle Zeitraum für Altsachkundige läuft vom 1.1.2019 bis 31.12.2021. Wer in diesem Zeitraum seine notwendigen Zwei mal Zwei oder einmal Vier Stunden Nachweise nicht hat, sollte sich bis zum Jahresende noch darum bemühen. Spätestens nach dem Herbst werden wieder Onlineveranstaltungen angeboten.
     
  3. Dokumentation Pflanzenschutz:
    Sämtliche Pflanzenschutzmaßnahmen müssen in jedem Betrieb dokumentiert werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre. Ein entsprechendes Formular ist im Internet über folgenden Link abrufbar: http://www.landwirtschaft-bw.de/pb/MLR.ULBTBB,Lde/Informationen+zum+Weinbau
     
  4. Gerätekontrolle:
    Vor Beginn der Pflanzenschutzkampagne ist die Funktionsfähigkeit der Spritzgeräte zu prüfen und dafür zu sorgen, dass eine gültige Prüfplakette vorhanden ist. Im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte sind im Zeitabstand von drei Jahren zu überprüfen. Auch Herbizidgeräte unterliegen dieser Prüfpflicht!
     
  5. Hinweise zur Düngeverordnung
    Der seitherige Nährstoffvergleich ist nicht mehr vorgeschrieben. Auch nicht für 2020. Dafür gibt es anderweitige Verpflichtungen.
    Für die Entscheidung, ob ein Weinbaubetrieb aufzeichnungspflichtig gemäß der neuen Düngeverordnung (DÜVO) ist, können die verlinkten „Entscheidungsbäume“ (siehe Anhang) verwendet werden. Detaillierte Ausführungen zur Düngung im Weinbau und den neuen Vorschriften finden sich in der Broschüre „Düngung von Ertragsreben“ (siehe Anhang). Für die individuelle Prüfung, welche Flächen im „Roten Gebiet (Stickstoff) bzw. im „Eutrophierten Gebiet ( Phosphat) liegen, kann über den jeweiligen Link die Karte der LUBW eingesehen werden.

    Kurzfassung: Wer auf mindestens einem Schlag wesentliche Nährstoffmengen (>50Kilogramm Stickstoff/Hektar und >30Kilogramm Phosphor/Hektar) ausbringt und die Betriebsgröße, wie in den „Entscheidungsbäumen“ aufgeführt, überschreitet, ist verpflichtet:
  1. Bedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat VOR der Düngung durchführen und dokumentieren: Dies geht Manuell (siehe Anhang) oder über Düngung BW Rebflächen, deren Bedarf gleich ist, können in einem Ausdruck/Aufschrieb zusammengefasst werden.
  2. Spätestens zwei Tage nach der Düngung ist eine Aufzeichnung Düngung vorzunehmen. Gleich gedüngte Schläge können natürlich auch hier zusammengefasst werden. Eine Form der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben.
  3. Eine Bodenuntersuchung auf Stickstoff in Roten Gebieten ist mit Nmin oder EUF (ab einer Summe von einem Hektar Rebfläche im Nitratgebiet) vor der Düngung durchzuführen. Bewirtschaftungseinheiten von < 30 Ar sind von der Verpflichtung ausgenommen. Alle Rebflächen innerhalb der Roten Gebiete können als eine Bewirtschaftungseinheit betrachtet werden, wenn sie gleich gedüngt werden. Dann genügt eine Bodenprobe.
  4. Untersuchung auf Phosphat (Grundnährstoffuntersuchung): Für alle Schläge > ein Hektar muss eine Grundbodenuntersuchung auf den Nährstoff Phosphor vorliegen, wenn dort wesentliche Nährstoffmengen (> 30 Phosphor/Hektar) aufgebracht werden. Dies ist unabhängig davon, ob man im eutrophierten Gebiet liegt oder nicht. Die Untersuchung darf dann nicht älter als sechs Jahre sein.
  5. In den als eutrophiert ausgewiesenen Gebieten muss aufgebrachter Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Stallmist) auf seine Nährstoffgehalte untersucht sein oder werden, wenn: damit wesentliche Düngermengen ausgebracht werden (> 30 Phosphor/Hektar) und der Betrieb insgesamt mehr als ein halber Hektar in eutrophierten Gebieten bewirtschaftet.
  6. Bis 31. März des auf die Düngung folgenden Jahres (dies gilt schon für 2021 bezüglich des Düngejahres 2020) ist eine Zusammenfassung des gesamtbetrieblichen Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat und die Summe des betrieblichen Nährstoffeinsatzesfür Stickstoff und Phosphat erforderlich. Dies kann formlos oder beispielsweise überdieses Formular vom LTZ gemacht werden.

  1. Düngetermin und Bodenproben:
    Für die Stickstoff- und Magnesiumdüngung ist es derzeit noch viel zu früh, planen Sie diese im Zeitraum „Austrieb bis Drei-Blatt-Stadium“ ein.
    In Problem- und Sanierungsgebieten sind zusätzlich zu den Vorgaben aus der Düngeverordnung die Nmin-Untersuchungen rechtzeitig vor einer N-Düngung durchzuführen. Beim Förderprogramm „Handarbeitsweinbau“ ist die regelmäßige Bodenprobennahme eine Fördervoraussetzung. Auch außerhalb dieser Flächen sollten nach dem bekannten Fünf-Jahres-Schema Bodenprobenanalysen zur Planung der Düngung durchgeführt werden. Diese geben einen schnellen Überblick über die aufzudüngenden Mengen.
  • Im Hohenlohekreis können die Bodenproben (auch Grundbodenuntersuchung) nach wie vor bei den bekannten Sammelstellen abgegeben werden: Martin Mütsch, Schöntal-Bieringen: 07943/2074; Karl Reichert, Öhringen-Unterohrn: 07941/ 33391, mobil 0172/8405673 und Friedrich Breuninger, Ingelfingen-Hermuthausen: 07940/2678. Um Voranmeldung wird gebeten.
  • Im Main-Tauber-Kreis werden an den beiden Sammelstellen in Bad Mergentheim, Wachbacher Straße 52, und beim Technischen Kreishaus in der Wellenbergstraße 8 in Tauberbischofsheim jeweils Gerätschaften für die Probennahme ausgegeben und Bodenproben angenommen. Neben den Nmin-Proben können auch Bodenproben zur Grunduntersuchung abgegeben werden.

    An beiden Standorten ist die Ausgabe von Dienstag, 06. April bis Freitag, 09. April und am Montag, 12. April geöffnet. Die Sammelstellen sind jeweils besetzt von 09:00 bis 10:00 Uhr und 15:30-17:00 Uhr. Aufgrund des Pandemie-Geschehens sind bei den Sammelstellen die aktuell geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.

Die nächste Rebschutzmitteilung erfolgt voraussichtlich im April.

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