Kirschessigfliege sorgt für Probleme
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Allgemeine Situation
Die ersten Flächen mit frühreifen Rebsorten (u.a. Acolon, Cabernet Dorsa, Dornfelder) stehen demnächst zur Ernte an. Teilweise wurden Einzelflächen bereits geerntet. Bedingt durch die späte Entwicklung und anhaltendes vegetatives Wachstum durch die gute Wasserversorgung ist aktuell allerdings noch wenig an herbstlichen Farben in den Anlagen zu erkennen. Die physiologische Reife ist vielfach noch nicht erreicht. Eine beständige Wetterlage mit kühlen Nachttemperaturen wäre für die Traubengesundheit immens wichtig, denn vor allem in Rebsorten mit einer kompakten Traubenstruktur (Burgundersorten, Schwarzriesling, etc.) ist mitunter bereits Essigbefall wahrnehmbar. Sollte sich in den kommenden Wochen keine überwiegend trockene Herbstwitterung einstellen, muss für die Leseentscheidung in diesem Jahr ein Kompromiss zwischen ausreichender Reife und zunehmender Fäulnis getroffen werden. Zunehmend zeigen sich auch Welkeerscheinungen/Stiellähme an Trauben. Auch diese physiologischen Störungen des Stielgerüstes sind auf die wüchsig/kühlen Bedingungen zu Beginn der Traubenreife zurückzuführen.
Durch die geschädigten Beeren bzw. die bereits vorhandenen Fäulnisnester – verursacht durch Hagel, Abquetschen oder Abdrücken – werden verstärkt Essigfliegen angelockt (einheimische und KEF). Bei genauem Hinsehen zeigt sich, dass ein beträchtlicher Teil der Schäden nicht durch die KEF ausgelöst wurde. Die KEF legen ihre Eier mit Vorliebe in bereits geöffnete Beeren ab, die daraus schlüpfenden Larven und die mit eingeschleppten wilden Hefen und Bakterien führen dann in der Folge zur gefürchteten Essigfäulnis. In Verbindung mit Niederschlägen und wärmeren Nachttemperaturen kann sich die Essigfäule dann von den betroffenen Beeren über die gesamte Traube ausbreiten.
In diesem Jahr zeigen sich meist auch wieder die Vorteile einer angepassten Bewirtschaftung der Rebanlagen mit entsprechender Entblätterung der Traubenzone, Verzicht auf Bodenbearbeitung und einem insgesamt ausgeglichenen Wachstum. Vielfach sind diese Anlagen zum jetzigen Zeitpunkt noch unkritisch und überwiegend gesund bzw. der Fäulnisanteil ist im Vergleich zu Anlagen mit einem schlechteren Pflegezustand deutlich verringert. Dies trifft auch für den Befall mit KEF im Besonderen zu.
Kirschessigfliege
Beim Eiablagemonitoring und eigenen Beobachtungen in den Rebanlagen konnte bei gesunden und unverletzten Beeren inzwischen an den meisten Standorten eine Zunahme der Eiablage in den Frühsorten (Acolon, Regent, Portugieser, Dornfelder, Cabernet Dorsa etc.) festgestellt werden. Auch bei später reifenden Rebsorten wurden mitunter nennenswerte Eiablagen (v.a. beim Trollinger) gefunden. Nach derzeitigem Wissenstand ist das Gefährdungspotenzial durch KEF-Befall bei Burgundersorten (incl. Schwarzriesling) und Lemberger durch die Beschaffenheit der Beerenhaut deutlich geringer als bei den roten Frühsorten und bei Trollinger.
Bei besonderen Bedingungen (extrem reife und poröse Beerenhaut, Befallsdruck vom Randbereich und bei bereits vorhandenen primären Beerenverletzungen) ist allerdings auch bei den unanfälligeren Sorten ein Befall nicht komplett auszuschließen. Weiße Sorten sind nicht das Ziel der KEF. Gewürztraminer zählt allerdings angesichts seiner Beerenfarbe eher zur Gefährdungsgruppe.
Prüfen Sie daher in kürzeren Abständen intensiv die Weinberge. Auch auf der Traubenrückseite! Aktuell werden sehr unterschiedliche Befallssituationen vorgefunden. Dies geht von „besorgniserregend“ bis komplett befallsfrei.
Die aktuelle Situation wurde am 15. September intensiv in der „Arbeitsgruppe KEF“ des Weinbauverbands Württemberg diskutiert. Bei den Frühsorten (u.a. Acolon, Cabernet Dorsa, Dornfelder, Regent) steht demnächst die Ernte an. Ebenso ist bei Sorten der mittleren Reifegruppe wie z.B. Schwarzriesling oder Spätburgunder die Einhaltung der Wartezeiten der Knackpunkt. Jede Behandlung mit einem Insektizid verschiebt das mögliche Lesefenster nach hinten! Je nach Situation wird eine vorgezogene Lese sinnvoller sein. Somit kann eine Insektizid-Anwendung nur noch bei späten Rebsorten und damit insbesondere beim Trollinger in Erwägung gezogen werden. Eine generelle Behandlung wird jedoch auch beim Trollinger nicht empfohlen! Allerdings ist es sinnvoll, insbesondere in Randlagen, an bekannt gefährdeten Standorten oder in vorgeschädigten Anlagen (z.B. durch Hagel/Mehltau) die Situation genau zu beobachten und bei ersten festgestellten Symptomen eine Behandlung durchzuführen. Die Wartezeiten der eingesetzten Pflanzenschutzmittel müssen zwingend eingehalten werden!
Grundsätzlich ist zu beachten:
- Jeder Bewirtschafter von Rebflächen muss das Befallsrisiko und damit auch die evtl. Durchführung einer Behandlung auf seinen Flächen selbst festlegen. Es sind unbedingt die an dem jeweiligen Standort vorherrschenden Bedingungen, wie beispielsweise Reife- und Gesundheitszustand der Anlage oder angrenzende Saum- bzw. Heckenstrukturen zu berücksichtigen. Generell sind geplante Behandlungen im Vorfeld mit den Vermarktungsbetrieben abzustimmen! Achten Sie auf die Hinweise ihres Vermarktungsbetriebes!
- Im Zweifel sollte keine Behandlung stattfinden, ansonsten ist man auf Gedeih und Verderb an die Wartezeit gebunden! Viele Betriebe bieten ein sehr flexibles Leseprogramm an, damit möglichst alle Anlagen zur „richtigen“ Zeit gelesen werden können. Neben aller Vorsicht und dem Drang zur Erntesicherung gilt aber immer noch: Unnötig frühes Ernten schadet auch der Weinqualität! Hier kann die hohe Flächenleistung der Traubenvollernter bei gezieltem Einsatz und ggf. negativer Vorlese qualitätsfördernd wirken!
- Sofern eine Behandlung mit dem Insektizid „Spintor“ geplant ist, muss die etwas geringere Regenfestigkeit (max. 20-30 L/m²) des Produktes berücksichtigt werden. Daher bietet sich bei entsprechender Befahrbarkeit ein Behandlungstermin nach der aktuellen Regenphase an.
- Es ist weiterhin das Ziel, spätestens ab allgemeinem Lesebeginn keine KEF-Behandlungen mehr durchzuführen. Notwendigkeiten, die eine diesbezügliche Ausnahme rechtfertigen, sind mit einem besonders kritischen Maßstab zu prüfen. Ab sofort sind besonders gefährdete und befallene Anlagen bei drohendem Verderb vordringlich abzuernten. Unerheblich ist dabei die Ursache der Fäulnis!
Weitere Informationen zur KEF entnehmen Sie bitte den Rebschutzhinweisen Nr. 18 und 19 oder auch dem Merkblatt mit den Empfehlungen zur Kirschessigfliege im Weinbau. Hinweise und Auflagen in den Gebrauchsanleitungen der Pflanzenschutzmittel sind immer zu beachten!
Glyphosat
HINWEISE zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV)
Die aktuelle Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) ist Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz der Bundesregierung. Das „Insektenschutzgesetz“ ist bereits am 30. August 2021 verabschiedet worden. Die 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist am 08.09.2021 in Kraft getreten. Mit dieser Novellierung werden die Anwendungsbestimmungen für den Einsatz von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln geändert und die Anwendung in bestimmten Gebieten weiter eingeschränkt. Ein generelles Anwendungsverbot für glyphosathaltige Präparate gilt nach dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2024.
- Verboten ist ab sofort die Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten sowie die Spätanwendung vor der Ernte. Das bereits geltende Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten bleibt bestehen. Informationen zu den betroffenen Schutzgebieten in Baden-Württemberg finden Sie unter dem Kartendienst der LUBW: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/?highlightglobalid=wsg
- Für Flächen, die nicht in diesen Gebieten liegen gilt: Die Anwendung ist nur im Einzelfall zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind (lt. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zählt als zulässiger Einzelfall die Unterstockbehandlung im Wein- und Obstbau dazu).
- In Naturschutzgebieten und Nationalparks, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatschG sind Herbizide sowie Insektizide mit den Anwendungsbestimmungen B1 bis B3 und NN410 verboten. Ausgenommen ist der Trockenmauernweinbau.
Hinweise und Auflagen in den Gebrauchsanleitungen der Pflanzenschutzmittel, insbesondere zum Bienenschutz und der persönlichen Schutzausrüstung, sind immer zu beachten.
Diese Rebschutzmitteilung kann auch im Internet abgerufen werden: https://heilbronn.landwirtschaft-bw.de/pb/Lde/Startseite/Fachinformationen/Fachinfo_Weinbau.
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