Abgelaufene Pflanzgenehmigungen werden verlängert
Neuanpflanzungs- und Wiederbepflanzungsgenehmigungen, die in den Jahren 2020 oder 2021 ausliefen, aber nicht ausgeübt werden konnten, sollen ihre Gültigkeit nicht verlieren. Deshalb werden Neuanpflanzungsgenehmigungen der BLE und Wiederbepflanzungsgenehmigungen, die in den Jahren 2020 sowie 2021 ausgelaufen sind, rückwirkend bis zum 31.12.2022 verlängert.
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Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wurden Weinbaubetriebe möglicherweise daran gehindert, ihre in den Jahren 2020 und 2021 auslaufenden Neuanpflanzungs- und Wiederbepflanzungsgenehmigungen im Jahr ihrer Gültigkeit auszuüben. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, ist eine Verlängerung der Gültigkeit dieser Genehmigungen durch die Verordnung (EU) 2021/2117 in Kraft getreten.
Kein erneuter Antrag nötig
Neuanpflanzungsgenehmigungen der BLE sowie Wiederbepflanzungsgenehmigungen, die in den Jahren 2020 sowie 2021 ausgelaufen sind, werden rückwirkend bis zum 31.12.2022 automatisch verlängert. Eine Antragsstellung beim zuständigen Regierungspräsidium ist nicht erforderlich.
Auch das „vereinfachte Verfahren“ ist von den Änderungen betroffen:
Beispiel: Rodung im November 2018: Späteste Wiederpflanzung im Rahmen des „vereinfachten Verfahrens“ wäre bis November 2021 möglich gewesen; Genehmigung für Wiederbepflanzung verlängert sich nun automatisch bis 31.12.2022.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Weinbau beim zuständigen Regierungspräsidium:
RP Freiburg: abteilung3@rpf.bwl.de, 0761 208-1292
RP Karlsruhe: abteilung3@rpk.bwl.de, 0721 926-2756
RP Stuttgart: abteilung3@rps.bwl.de, 0711 904-13312
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