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Deutschland

Änderungen bei Arbeitsverträgen

Ab dem 1. August 2022 tritt eine Änderung im Nachweisgesetz (NachwG) in Kraft, das am 23. Juni 2022 vom Bundestag beschlossen wurde. Arbeitgeber sind ab diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, bei einer Neueinstellung noch mehr Arbeitsbedingungen schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten. Die Gesetzesänderung soll dem Mitarbeiterschutz dienen.

Veröffentlicht am
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Florian Fenzl
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Bisher regelte das Nachweisgesetz zwei Dinge: Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten über wesentliche Bedingungen im Arbeitsvertrag schriftlich informieren und spätere Änderungen müssen ebenfalls schriftlich erfolgen. Durch die Änderung im Nachweisgesetz werden Arbeitsverträge umfangreicher, denn es müssen mehr Vertragsbedingungen dokumentiert werden. Wird gegen die Vorgaben aus dem Nachweisgesetz verstoßen, so droht jeweils ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.

Bisherige Pflichtangaben im Arbeitsvertrag

Jeder Arbeitsvertrag muss nach § 2 Nachweisgesetz folgende Informationen über die wesentlichen Arbeitsbedingungen enthalten:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien

  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses

  • die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einer befristeten Anstellung

  • der Arbeitsort

  • die Bezeichnung oder die Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit

  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts – inklusive der Zuschläge, der Zulagen, der Prämien und den Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit

  • die festgelegte Arbeitszeit

  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs

  • die Kündigungsfristen

  • ein allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Künftige Pflichtangaben im Arbeitsvertrag

Zusätzlich zu den bereits oben genannten Angaben müssen ab dem 1. August 2022 auch diese Angaben im Arbeitsvertrag stehen:

  • bei einer Befristung: das Enddatum des Arbeitsverhältnisses, sofern ein solches feststeht,

  • sofern vereinbart: die Dauer der Probezeit,

  • sofern vereinbart: die freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer,

  • sofern vereinbart: die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,

  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung.

  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen.

  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

  • Bei einer betrieblichen Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers. Die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.

  • Hinweise zum Verfahren bei Kündigungen, mindestens aber Hinweise auf die Schriftformerfordernis und die Fristen einer Kündigung sowie zur Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Gültigkeit bei älteren Arbeitsverträgen

Das neue Gesetz gilt nicht rückwirkend. Mitarbeiter, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, haben aber das Recht, die neuen Informationen schriftlich vom Arbeitgeber einzufordern. Nur dann muss sie ihnen der Arbeitgeber zur Verfügung stellen.

Arbeitgeber haben eine Frist von sieben Tagen, um dem Mitarbeiter den wichtigsten Angaben aus dem Arbeitsvertrag mitzuteilen. Eine Frist von vier Wochen gilt für den Arbeitgeber, um dem Mitarbeiter alle übrigen Angaben beziehungsweise den kompletten Arbeitsvertrag zu übersenden. Die Nachweise müssen in schriftlicher Form erfolgen, zudem muss das Dokument unterschrieben sein.

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