Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Deutschland

Neue Befreiungsgrenze bei außerlandwirtschaftlichem Einkommen

Versicherte der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) können sich auf Antrag befreien lassen, wenn sie unter anderem regelmäßig außerlandwirtschaftliches Einkommen beziehen, das die Befreiungsgrenze übersteigt. Zum 01. Oktober 2022 wird diese durch eine Gesetzesänderung erhöht und an die sogenannte Minijobgrenze gekoppelt.

Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Wer außerhalb der Landwirtschaft genügend einnimmt, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Wer außerhalb der Landwirtschaft genügend einnimmt, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.Pixabay
Artikel teilen:

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist künftig möglich, wenn außerlandwirtschaftliches Einkommen von regelmäßig mehr als 6.240 Euro jährlich (520 Euro monatlich) erzielt wird. Die Minijobgrenze wird ab 01. Oktober 2022 bei 520 Euro monatlich liegen. Durch die Kopplung an die Minijobgrenze wird sich die Befreiungsgrenze in Zukunft zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie die Minijobgrenze ändern. Wird nach der Änderung die Befreiungsgrenze nicht mehr überschritten, endet die Befreiung.  

Beibehaltung unter gewissen Bedingungen

Für jene, die am 30. September 2022 bereits von der Versicherungspflicht befreit waren, ist eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Diese Befreiungen wegen Einkommenserzielung bleiben bestehen, solange das außerlandwirtschaftliche Einkommen regelmäßig die bisherige Einkommensgrenze von 4.800 Euro jährlich übersteigt und auch die übrigen Voraussetzungen für die Befreiung wegen Einkommens und für die zu Grunde liegende Versicherungspflicht ohne Unterbrechung weiter vorliegen.

Rückkehr möglich

Für Versicherte, die sich vor dem 01. Oktober 2022 wegen außerlandwirtschaftlichem Einkommen haben befreien lassen, besteht die Möglichkeit, in die LAK zurückzukehren. Hierzu ist eine formlose schriftliche Erklärung bis zum 31. März 2023 einzureichen, dass die Befreiung zum 30. September 2022 enden soll. Mit der Rückkehr in die Alterskasse können ab Oktober 2022 wieder Beiträge gezahlt werden. Eine Beendigung der Befreiung kann sinnvoll sein, um eine Rentenanwartschaft zu sichern oder um eine bestehende zu erhöhen.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren