Bayerisches Programm zur Umstrukturierung von Rebflächen
Die Bayerische Staatsregierung teilt mit, dass ab sofort Anträge zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gestellt werden können. Antragsendtermin ist der 30. September 2022.
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Da die aktuelle Förderperiode im Nationalen Stützungsprogramm am 15. Oktober 2023 endet, ist in diesem Jahr nur eine einjährige Antragstellung möglich.
Der Antragsteller hat diesmal nur die Möglichkeit einen Antrag für den Durchführungszeitraum bis 31. Mai 2023 zu stellen, was bedeutet:
Es kann bis 30. September 2022
- ein Antrag für das Zahlungsjahr 2023 eingereicht werden, für die bewilligten und durchgeführten Maßnahmen ist die Fertigstellung bis 31. Mai 2023 zu melden.
- ein weiterer Antrag für das Zahlungsjahr 2024 kann in diesem Jahr nicht gestellt werden.
- Betriebe, für die für das Zahlungsjahr 2023 bereits ein bewilligter Förderantrag vorliegt, können keinen zweiten Antrag mehr einreichen. Antragsergänzungen bei bereits bewilligten Förderanträgen sind nicht möglich.
Verschiedene praxisnahe Fördermaßnahmen
Es können wieder Maßnahmen zur Umstrukturierung der Zeilenbreite und Sortenumstellung von Rebflächen beantragt werden. Ebenso die Installation von Tropfbewässerungsanlagen.
Auch die Förderung einer Querterrassierung von Steillagen ist möglich.
Geplante Flächenzugänge nach der Ernte 2022 können bis 30. September 2022 bereits mit beantragt werden. Eine schriftliche Nutzungsberechtigung vom Eigentümer muss vor Zustimmung zum Maßnahmenbeginn bei der LWG vorgelegt werden.
Für alle Vorhaben müssen die beantragten Flächen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestockt sein, dies gilt auch für die Maßnahme Tropfbewässerung.
Alle Rebstöcke müssen unbedingt stehen bleiben.
Nach Antragsschluss werden die Flächen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle stichprobenmäßig überprüft, ob sie die Bedingungen zur Förderung der beantragten Maßnahme erfüllen.
Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen erhalten die Antragsteller eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
Wird festgestellt, dass mit der Rodung vorzeitig begonnen wurde, wird die Maßnahme auf dem betreffenden Feldstück abgelehnt.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
- Bei der Umstrukturierung und Querterrassierung die Rodung der Rebstöcke; jedoch nicht das Entfernen der einjährigen Triebe und des Drahtrahmens.
- Bei der Sortenumstellung die Rodung der Rebstöcke und das vollständige Abschneiden der einjährigen Triebe. Das (maschinelle) Einkürzen der Triebe ist zulässig. Zur Sortenbestimmung müssen die Reben noch über einjährige Triebe verfügen, sodass eine eindeutige Bestimmung der Rebsorte vor Ort möglich ist.
- Bei der Sortenumstellung, Umstrukturierung und Querterrassierung, die Lieferung des Pflanzgutes; jedoch nicht die Bestellung des Pflanzgutes.
- Bei der Maßnahme Tropfbewässerung der Kauf der Tropfschläuche.
Hinweise zur Antragstellung
Der unterschriebene Original-Antrag einschließlich erforderlicher Anlagen kann sowohl per Brief als auch per Fax oder als E-Mail übermittelt werden. Wenn sie einen Antrag per E-Mail einreichen beziehungsweise Unterlagen nachreichen, bitten wir sie, eine eindeutige Zuordnung der Dokumente, zum Beispiel durch Angabe der Betriebsnummer und „Förderantrag WBA 2022“, zu gewährleisten. Die Dokumente müssen lesbar und als PDF-Dokument übermittelt werden. Mehrseitige Dokumente können als eine Datei eingescannt werden.
Das aktuelle Merkblatt sowie weitere Informationen und die Unterlagen zum Antrag auf Unterstützung finden sie im Förderwegweiser des StMELF unter https://www.stmelf.bayern.de/agrarpoli-tik/foerderung/057013/index.php (Link: Weinbau – Teil A: Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen). Steht kein Internetzugang zur Verfügung können die Antragsunterlagen bei der LWG angefordert werden.
Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim
Tel. 0931/9801 – 3522 Inge Schömig, - 3521 Peter Wolter
FAX 0931/9801 – 3510
Mail: poststelle@lwg.bayern.de
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