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Deutschland

200 Euro Einmalzahlung für Studierende und (Berufs-)Fachschüler

Studierende und Fachschüler können sich ab sofort über die Einmalzahlung von 200 Euro informieren. Sie soll ab dem 15. März 2023 verfügbar sein. Hinweise zur Auszahlung gibt es auf der neuen Internetseite www.einmalzahlung200.de. Zudem steht auch eine Info-Hotline zur Verfügung.

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Studierende und Fachschüler können ab Mitte März eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro beantragen.
Studierende und Fachschüler können ab Mitte März eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro beantragen.Krampfl
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Der Bundestag hat das Gesetz des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Einmalzahlung (Energiepreispauschale) für Studierende und Fachschüler beschlossen. Mit der Zahlung sollen rund 3,5 Millionen junge Menschen in Ausbildung entlastet werden.

Informationen zur Einmalzahlung

Was ist die Einmalzahlung?

Die Einmalzahlung von 200 Euro für Studierende und (Berufs-)Fachschüler nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf den Weg gebracht. Das Gesetz ist zum 21. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Einmalzahlung soll angesichts der höheren Belastungen durch gestiegene Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel junge Menschen unterstützen.

Wie hoch ist die Einmalzahlung?

Die Einmalzahlung beträgt 200 Euro pro Studierende beziehungsweise pro (Berufs-)Fachschüler.

Wer hat Anspruch auf die Einmalzahlung?

Die Einmalzahlung darf von folgenden Personen beantragt werden:

  • Studierende,
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in (Berufs-)Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Schüler in Ausbildungsgängen an höheren Fachschulen und Akademien,
  • Auszubildende in Ausbildungsgängen an bestimmten Ausbildungsstätten, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfasst sind.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen für die Beantragung erfüllt werden?

Weitere Voraussetzungen sind:

  • die Ausbildungsstätten müssen ihren Sitz in Deutschland haben,
  • Studierende müssen zum 1. Dezember 2022 immatrikuliert, (Berufs-)Fachschüler sowie Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen müssen zum 1. Dezember 2022 an der Ausbildungsstätte angemeldet gewesen sein und
  • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss zum Stichtag in Deutschland gewesen sein.

Wo und wann kann ich die Einmalzahlung beantragen?

Das Geld muss von den Studierenden beantragt werden. Bund und Länder bereiten dafür eine neue bundesweit zentrale digitale Antragsplattform vor. Diese ist unter folgendem Link zu finden: www.einmalzahlung200.de. Ab dem 15. März 2023 soll die bundesweit einheitliche Antragstellung zur Auszahlung für alle Antragsberechtigten möglich sein. Das Gesetz ist zum 21. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Auszahlung soll schnellstmöglich starten.

Erhalten alle Studierenden die Einmalzahlung?

Ja. Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, können die Einmalzahlung beantragen. Das gilt auch für Promotionsstudierende, Studierende in einem dualen Studium, Teilzeitstudierende oder Studierende in einem Urlaubssemester. Gasthörer sind hingegen nicht antragsberechtigt.

Ausführliche Informationen zu der Einmalzahlung finden Sie unter: www.einmalzahlung200.de

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