Kriterien für "Classic" bei Qualitätsweinen sollen gelockert werden
Die in der Weinverordnung festgelegten Verwendungskriterien für die Angabe "Classic" bei Qualitätsweinen sollen geändert werden. Nach einem Änderungsentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums, der jetzt dem Bundesrat zugeleitet wurde, sollen die Anforderungen an abfüllende Betriebe gelockert werden, die die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht selbst erzeugt haben.
Gleichzeitig soll die Anwendung flexibler gestaltet werden: Künftig soll eine Vereinbarung über die Lieferung und Abnahme von "Classic"-geeigneten Erzeugnissen nicht mehr zwingend durch den abfüllenden Betrieb geschlossen werden müssen. Stattdessen soll ein anderer Betrieb beteiligt sein können. Auf diese Weise soll in gewissen Grenzen ein Handel mit "Classic"-geeignetem Most und Wein ermöglicht werden.
Im Einzelnen soll der Handel stattfinden dürfen, wenn die "Classic"-Charakterisierung und -Eignung den Erzeugnissen zu eigen ist und der Handel sich nach bestimmten Kriterien richtet. Dies ist dann der Fall, wenn "Classic"-geeignete Moste und Weine von einer nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaft erworben werden, ohne dass eine Vereinbarung geschlossen und angezeigt sein muss. Daneben können "Classic"-geeignete Weine und Moste von Betrieben erworben werden, die eine Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb geschlossen und fristgerecht angezeigt haben, oder der Erwerb erfolgt über eine mehrgliedrige Erwerbskette, wenn auf der ersten Stufe ein Erwerb entweder von einer nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaft vorgenommen wird oder von einem Betrieb, der eine Vereinbarung geschlossen und angezeigt hat.
Schließlich soll mit der Novelle die Frist für die Anzeige über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Abfüller und dem Wein-baubetrieb vom 1. Juli auf den 1. September verschoben werden. Dadurch sollen bei Abschluss der Vereinbarung zeitnahe Ernte- und Marktprognosen berücksichtigt werden können. AgE