Neues Weinbezeichnungsrecht
Folgen für g. U. Franken
Mit der neuen Weinverordnung erfolgt eine wegweisende Weichenstellung hin zu einem herkunftsbasierten Qualitätsmodell. Die Vorgaben folgen dabei zwei Leitsätzen: 1. Eine Herkunftsangabe muss ein Qualitätsversprechen beinhalten und 2. Je enger die Herkunft ist, umso größer ist dieses Versprechen.
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Bisher sagt die Herkunftsangabe auf dem Etikett lediglich aus, woher die Trauben stammen, aus denen der Wein gewonnen wurde. Das neue Bezeichnungsrecht schreibt j etzt vor, w elche Bedingungen erfüllt werden müssen, um bestimmte H erkunftsbezeichnungen zu verwenden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Qualitäts- und Prädikatswein, Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A. Für eine bessere Lesbarkeit wird der Begriff Erzeugnis verwendet. Für alle Vorgaben gilt eine Übergangsfrist b is i nklusive Jahrgang 2 025, wenn nichts anderes angegeben ist.
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