Anwendung von Drohnen in Weinbau-Steillagen
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) genehmigt erstmals die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in Weinbau-Steillagen nach § 18 Pflanzenschutzgesetz.
- Veröffentlicht am
Es handelt sich ausschließlich um Mittel, die bereits für die Anwendung mit Hubschraubern in Weinbau-Steillagen zugelassen oder nach § 18 Pflanzenschutzgesetz genehmigt sind.
Generelle Bestimmungen für die Anwendung von Drohnen
Bei der Anwendung ist ein Abstand von maximal zwei Metern über dem Bestand sowie eine Fluggeschwindigkeit von maximal 13 km/h einzuhalten. Die Anwendung darf nur mit Drohnen erfolgen, die automatisch fliegen können. Die vom Anwendenden vorgegebene Strecke, die Geschwindigkeit, die Höhe über dem Bestand sowie An- und Abschaltpositionen bei der Ausbringung müssen automatisch eingehalten werden können. Sie müssen mit Injektordüsen und Spritzeinrichtungen ausgestattet sein, die in die „Liste des JKI mit geeigneten Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen)“ für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagen-Weinbau eingetragen sind.
Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen erfordert zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörden der Länder. Luftfahrtrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt und müssen beachtet werden.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.