Rebschutzhinweis zum Start ins Weinjahr 2022
Die Tage werden länger, die Sonne erwärmt die Natur und hebt das Gemüt. Mit dem näherkommenden Frühling rückt auch der Beginn der Weinarbeiten für die Saison 2022 in Sichtweite. Nun ist es an der Zeit für vorbereitende Arbeiten und sich über die neuesten Regelungen und Hinweise zu informieren.
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Jedes Weinjahr ist anders. Was wohl der 2022er alles bringen mag? Nachfolgend einige wichtige Infos zu Terminen und zum praktischen Weinbau!
Bodenpflege
Mit dem Wegfall der Anwendung von Glyphosat in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 ergibt sich eine neue Situation bei der Bodenpflege.
In den betroffenen Flächen (zu finden z.B. in Fiona oder LUBW) müssen somit viele Betriebe bereits für die kommende Saison die bisherige Unterstockstrategie überdenken. Die Nutzung mechanischer Verfahren kann unabhängig vom Herbizideinsatz insbesondere in flacheren bzw. gut zu mechanisierenden Weinbergslagen eine praktikable Alternative darstellen. Kombinationen aus Mechanik und zeitlich versetztem Herbizideinsatz sind ebenfalls denkbar. Wer aus betrieblichen Gründen weiterhin auf den Einsatz von Herbiziden setzt, sollte nachfolgende Informationen beachten.
Für die Saison 2022 stehen in Baden-Württemberg auf Antrag der beiden Weinbauverbände für Rebflächen in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten neben den zugelassenen glyphosatfreien Produkten zusätzlich weitere Mittel zur Verfügung. Die Genehmigung erfolgte jüngst durch das LTZ Augustenberg. Eine Übersicht der aktuellen Zulassungssituation ist beigefügt.
Welche dieser Mittel zu welchem Zeitpunkt unter entsprechenden Verunkrautungsbedingungen sinnvoll eingesetzt werden, wird rechtzeitig in einer weiteren Rebschutzinfo veröffentlicht.
- Die neu genehmigten Produkte dürfen ausschließlich auf Flächen innerhalb der Wasser- und Heilquellenschutzgebiete zum Einsatz kommen. Angeschnittene Flurstücke dürfen auf der Gesamtfläche behandelt werden.
- Die Genehmigung gilt für alle Betriebe in BW und ist unabhängig von einer Mitgliedschaft bei einem der Weinbauverbände.
- In den beigefügten Übersichtstabellen sind die Wirkungsbereiche der einzelnen Produkte dargestellt.
- Auf Anregung der Weinbauberatung werden in der kommenden Saison an verschiedenen Stellen von den Weinbauanstalten Versuche zu verschiedenen Herbizidvarianten durchgeführt.
- Bei allen Herbizidanwendungen ist das Minimierungsgebot zwingend zu beachten.
Esca
Für aktive Strategien gegen Neubefall durch den Escapilz, insbesondere in jüngeren Anlagen, stehen die Mittel Tessior und Vintec als zugelassene Produkte zur Verfügung. Bei geplantem Einsatz wird darum gebeten, die Mittelempfehlungen der Firmen zu beachten. Bereits sichtbar oder unsichtbar befallene Reben können damit nicht geheilt werden. Angepriesene Wundermittel ohne ordentliche Amtliche Prüfung sind immer mit Vorsicht zu genießen und werden nicht empfohlen.
Häufig sitzt der holzzerstörende Pilz im Kopf und oberen Stammbereich der Reben. Ein Rückschnitt befallener Stöcke (sieht man nach dem Blattfall nur, wenn sie rechtzeitig vor dem Herbst markiert wurden), kann zumindest für einen Teil der Stöcke das Überleben bedeuten.
Auch der sogenannte „Sanfte Rebschnitt“ soll verhindern, dass sich im Kopfbereich im Verlauf der Jahre holzzerstörende Pilze ansiedeln. Diese Schnittvariante bedarf allerdings intensiver Schulungen in Kombination mit Schulung bei den Ausbrecharbeiten.
Eine einfachere Variante, möglichen Befall im Kopfbereich zu entfernen, kann mit der Reset-Methode gelingen. Hier werden – unabhängig ob Rebstöcke Befallssymptome zeigen – nach ca. 20 Standjahren neue Rebstämme durch möglichst bodennahe Stockaustriebe aufgebaut. Dies geschieht erstmal parallel zu den bestehenden Rebstöcken. Es entsteht also kein Ertragsverlust. Nach 1 oder 2 Jahren, wenn der neue Stamm steht, wird der alte Stamm ca. 5-10 cm oberhalb des „Auswuchses“ abgesägt.
Wichtig! Die Entscheidung muss vor dem Stämmleputzen im Frühjahr fallen. Die Wasserschosse müssen vor mechanischen oder herbiziden Beschädigungen mit Pflanzröhrchen geschützt werden. Wenn durch diese Maßnahme die Standzeit einer Anlage um einige Jahre verlängert werden kann, lohnt sich dies. Zusätzlich wird auch das unbeliebte und oft schlecht funktionierende Nachpflanzen minimiert.
Wegfall von Blattdünger mit Phosphoriger Säure
Gemäß der EU Düngeprodukteverordnung dürfen Phosphonate einem EU-Düngeprodukt nicht absichtlich zugesetzt werden. Unbeabsichtigt enthaltene Phosphonate dürfen einen Massenanteil von 0,5 % nicht überschreiten. Diese EU Regelung gilt ab dem 16.7.2022. Die oft verwendeten „Blattdünger“ auf Basis der Phosphorigen Säure sind durchweg stärker „beladen“ und deshalb ab diesem Datum grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Die Frage der „Aufbrauchfristen“ nach dem 16.7.2022 ist geregelt. Anwender sollten im Falle einer Kontrolle entweder einen Kaufbeleg von vor dem 16.7.2022 oder einen Nachweis vom Verkäufer vorweisen können, dass die Ware vor dem 16.7.2022 produziert oder rechtmäßig importiert wurde. Die Übergangsbestimmungen sind so gedacht, dass „übliche Mengen“ eingekauft und aufgebraucht werden können. Eine Verbrauchsmenge von 2 Jahren würde noch als „übliche Menge“ bezeichnet und eine Anwendung bis Mitte 2024 als zulässig erachtet werden. Eine Bevorratung für darüber hinausgehende Zeiträume ist mit der Übergangsregelung nicht abgedeckt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass durch die Verwendung von phosphonathaltigen Produkten Rückstände an Phosphonsäure entstehen. Liegen diese über dem gesetzlich festgelegten Rückstandshöchstgehalt, ist die Vermarktung des Erntegutes verboten.
Auf dem Markt sind Phosphonate als zugelassene Pflanzenschutzmittel erhältlich (Veriphos, Foshield, Frutogard). Bei deren Einsatz in den ausgewiesenen Anwendungsgebieten werden die lebensmittelrechtlichen Vorgaben sicher eingehalten.
Wichtige Termine
- 69. Württemberger Weinbautagung- Online am 09. Februar 2022. Für die Teilnahme an der Veranstaltung wird bei Bedarf ein Fortbildungsnachweis für die Sachkunde in Höhe von 2 Stunden ausgestellt. Die Anmeldung zur Onlineveranstaltung erfolgt über die Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (Direktlink oder www.rp-stuttgart.de > Abteilung 3 > oder > Aktuelle Meldungen) und muss in jedem Fall durchgeführt werden, auch wenn keine Sachkunde benötigt wird. Nach der Anmeldung erhalten sie den Zugangslink. Das Programm und weitere Informationen zur Anmeldung finden sie in dem im Anhang mitgesendeten Flyer.
- Informationen zur Beantragung von Neupflanzrechte bei der BLE bis 28.02.2022 finden Sie hier
- Online- Termine des Weinbauverbandes Württemberg (Termine)
1. Online- Bezirksversammlung am 10.02.2022 um 19:00 Uhr. Unter anderem mit Themen zur Unterstockbodenpflege
2. Steuerlich geförderte Altersvorsorge- Referent Rolf Förster am 16.02.2022 um 19:00 Uhr
3. Spätfrostschäden– Was können wir tun?- Referent Hanns-Christoph Schiefer am 16.03.2022 um 19:00 Uhr
Im Anhang dieses Artikels finden Sie die Übersicht zur Zulassungssituation der Herbizide in BW.
Diese Rebschutzmitteilung kann auch im Internet abgerufen werden: https://heilbronn.landwirtschaft-bw.de/pb/Lde/Startseite/Fachinformationen/Fachinfo_Weinbau.
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