SpinTor und combi-protec mit veränderter Zulassung
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I. Genehmigung:
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1. Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg genehmigt die Anwendung des Pflanzenschutzmittels SpinTor + combi-protec in Baden-Württemberg (Zul.-Nr. 005314-00 + 7570-00, Zul.-Ende 31.12.2017)
Wirkstoff(e): Spinosad
Schaderreger: Kirschessigfliege (Drosophila suzukii)
Kultur: Weintrauben
Anwendungsbereich: Freiland -
2. Die Genehmigung ist befristet bis 31.12.2014.
Die Befristung ergibt sich aus § 22 Abs. 5 Satz 2 PflSchG. Sie gilt längstens für die Dauer der Hauptzulassung des genehmigten Pflanzenschutzmittels, soweit dessen Zulassung nicht ruht oder widerrufen wird. - 3. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
- 4. Die Genehmigung gilt ausschließlich für die antragstellenden Betriebe entsprechend der im Antrag beigefügten Anschriftenliste. Die Genehmigung ist nicht übertragbar mit Ausnahme der Rechtsnachfolge im Betrieb.
II. Die Genehmigung erfolgt unter folgenden weiteren Bestimmungen:
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1. Für die bestimmungsgemäße Anwendung gilt Folgendes:
Schaderreger: Kirschessigfliege (Drosophila suzukii)
Kultur: Weintrauben
Anwendungsbereich: Freiland
Anwendungszeitpunkt: a) Stadium der Pflanzen/-art: vor der Ernte b) Stadium des Schadorganismus: -
Maximale Anzahl Behandlungen: max. 6
Zeitlicher Abstand der Behandlungen: ca. 4 Tage
Genehmigte Aufwandmengen
SpinTor-Aufwand l/ha | combi-protec l/ha | Wasseraufwand l/ha |
0,005 (5 ml) | 1 l | 20 l |
0,0075 (7,5 ml) | 1,5 l | 30 l |
0,01 (10 ml) | 2 l | 40 l |
Anwendungstechnik: sprühen; Frucht-/Laubzone
Mischungspartner zu SpinTor: combi-protec (Köderkonzentrat)
Wartezeit: 7 Tage
Weitere Bestimmungen:
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1. Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten.
Die Einstufung als „Bienengefährlich“ des Produktes SpinTor bleibt auch bei der Kombination mit combi-protec erhalten.
Die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ausgesprochenen Auflagen zum Anwenderschutz, zum Schutz der Gewässer und für den Schutz von Fischen, Bienen und Nützlingen sowie die Einstufung nach der Gefahrstoffverordnung werden ohne Einschränkung in die Genehmigung übernommen. Nähere Einzelheiten dazu entnehmen Sie den Gebrauchsanleitungen der beiden Mittel.
- 2. In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.
- 3. Die durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen müssen ordnungsgemäß aufge-zeichnet und aufbewahrt werden.
III. Gebühren
Für diesen Änderungsbescheid wird keine Gebühr festgesetzt.
Grundlage der Forderung bzw. Minderungen ist § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) in Verbindung mit der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz.
IV. Begründung:
Nach § 22 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigt werden. Der Antragsteller und die beantragten Anwendungen entsprechen den Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 PflSchG.
Die Prüfung der eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass die beantragte Anwendung genehmigt werden kann. Die Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt wurden als weitere Bestimmungen in diesen Bescheid aufgenommen.
V. Besondere Hinweise
- 1. Die Genehmigung gilt nur für die Anwendung in Betrieben der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft.
- 2. Die vorstehende Genehmigung wird auf Antrag und zum wirtschaftlichen Nutzen des Antragstellers erteilt. Das Risiko der Anwendung – mögliche Schäden an der behandelten und/ oder nachgebauten Kultur als Folge der genehmigten Anwendung des Pflanzenschutzmittels einschließlich möglicher Überschreitungen der festgesetzten Höchstmengen – geht allein zu Lasten des Anwenders.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg, Neßlerstraße 25, 76227 Karlsruhe-Durlach, einzulegen.
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