Regelung zu Rebpflanzungen ab 2016
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2015 das Neunte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes beschlossen. Auf Grund von EU-Vorgaben müssen in Deutschland ab 2016 Neuanpflanzungen von Rebflächen im gewissen Umfang zugelassen werden. Dies sorgte im Vorfeld für teils kontroverse Diskussionen zwischen den Weinbauverbänden und der Politik.
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2013 hatten sich die Länder bei der Agrarministerkonferenz in Würzburg auf ein jährliches Wachstum von 0,5% geeinigt. Um die kulturlandschaftlich wertvollen Steil- und Terrassenlagen zu schützen und die Marktstabilität nicht zu gefährden, einigte man sich nun im Bundestag auf eine jährliche Zuwachsrate von 0,3% der bestehenden deutschen Rebfläche pro Jahr.
Der Fränkische Weinbauverband ist zuversichtlich, dass diese Wachstumsquote über 2017 hinaus bis 2030 gehalten werden kann. Die Einführung des Prioritätskriteriums „Steillage“ bevorzugt antragstellende Winzer, die sich der mühevollen Arbeit in den Steillagen stellen wollen. In nicht-mechanisierbaren Steillagen steigt die notwendige Arbeitszeit auf das vier- bis fünffache im Vergleich zu einer vollmechanisierbaren Flachlage.
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