Ab sofort sind Meldungen möglich
Die Trauben sind zum größten Teil gelesen und die Arbeit im Keller ist in vollem Gange. Auch die LWG bereitet sich auf den Eingang der Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldungen für das Jahr 2016 vor. Die Stifte sind gespitzt und die Computerbildschirme poliert. Einzig die Meldungen fehlen noch. Zwar ist der letztmögliche Abgabetermin erst der 15. Januar 2017, allerdings dürfen die Meldungen auch bereits weit vor diesem Zeitpunkt abgegeben werden.
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Mit Ihrer frühzeitigen Meldung helfen Sie der LWG, ihre Arbeit mit etwas weniger Zeitdruck erledigen zu können. Denn im gleichen Zeitraum wollen die Mitarbeiter der Weinbaukartei auch die gemeldeten Flächenänderungen für den Flächen- und Nutzungsnachweis 2017 umsetzen.
Die aktuellen Meldeformulare sind bei den Gemeindeverwaltungen, den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erhältlich oder im Internetangebot der LWG als PDF-Dateien unter http://www.lwg.bayern.de/weinbau/weinrecht/066668/index.php zu finden. Die Meldungen gliedern sich auf in die Traubenernte- und die Weinerzeugungsmeldung.
Zur Traubenerntemeldung sind alle Winzer verpflichtet, die Trauben von Rebflächen ab einer Größe von 10 Ar erzeugen. Unabhängig von der Flächengröße muss jeder, der Trauben oder Most an andere vermarktet, eine Traubenerntemeldung abgeben. Mitglieder von Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften, die ihre gesamte Ernte abliefern, sind von der Meldepflicht ausgenommen. Die geerntete Menge ist in Hektoliter fertigen Weines anzugeben. Der Umrechnungsschlüssel für die Berechnung des Hektarertrages ist durch die Weinverordnung vorgeschrieben: Demnach entsprechen 100 kg Trauben einer Menge von 0,78 hl Wein, 100 l Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost entsprechen 1 hl Wein.
Zur Weinerzeugungsmeldung sind Winzer, Weinbaubetriebe, Erzeugergemeinschaften, Weinkellereien oder Handelsbetriebe verpflichtet, die Wein aus eigenen oder zugekauften Erzeugnissen herstellen. Bei weniger als 10 Hektoliter erzeugtem Wein ist die Abgabe der Weinerzeugungsmeldung nur dann erforderlich, wenn dieser ganz oder teilweise vermarktet wird. Zu melden sind alle bis zum Tag der Meldung im Betrieb ausgebauten Weinmengen der letzten Ernte.
Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung sind auf einem Meldeformular zusammengefasst. Die ausgefüllten Formblätter können direkt oder auf dem Postweg bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim, abgegeben werden. Ausdrücklich weist die LWG darauf hin, dass jeder Meldepflichtige, der seine Traubenernte-Weinerzeugungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, ordnungswidrig handelt. Nach dem Gesetz können solche Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus werden diese Betriebe von bestimmten Stützungsmaßnahmen entsprechend der VO (EG) Nr. 1234/2007 ausgeschlossen (z.B.
Förderung von Investitionen).
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