Hinweise zur Hektarhöchstertragsregelung
Aufgrund einiger Nachfragen von Weinbaubetrieben weist die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau auf die geltenden Hektarhöchstertragsregelungen hin.
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Weintrauben, Traubenmost, Federweißer und Wein dürfen nur in der Menge an andere abgegeben werden, die dem Gesamthektarhöchstertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Maßgeblich für die Bemessung des Gesamthektarhöchstertrages eines Betriebes ist die Ertragsrebfläche eines Betriebes (Flächen ab dem zweiten Standjahr).
Der zulässige Hektarhöchstertrag beträgt für das bestimmte Anbaugebiet Franken 90 hl je Hektar und für den bayerischen Teil des bestimmten Anbaugebietes Württemberg (Bayerischer Bodensee) 110 hl je Hektar.
Der zulässige Hektarhöchstertrag stellt die maximale jährliche Vermarktungsmenge dar, die vom Betrieb in Verkehr gebracht werden darf. Der Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes ist die Summe der Hektarerträge der einzelnen, im Ertrag stehenden Rebflächen eines Weinbaubetriebes (Einbetriebsregelung).
Berechnung:
- Ertragsrebfläche des Betriebes in ha × 90 hl (110 hl Bayerischer Bodensee)
- Stehen Ihnen nur Angaben in kg Trauben oder Liter Traubenmost zur Verfügung, ist mit folgendem Schlüssel umzurechnen: 100 kg Trauben = 0,78 hl Wein; 100 l Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 1,00 hl Wein
Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag um nicht mehr als 20 %, wird die übersteigende Menge als Übermenge bezeichnet (im b.A. Franken also die Menge des Gesamthektarertrages zwischen 90 und 108 hl).
Eine Übermenge darf nur
- 1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,
- 2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,
- 3. destilliert oder
- 4. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben werden.
Eine Ausnahme gilt für Traubenerzeuger, die die gesamte Traubenernte an andere abgeben. Diese dürfen auch Übermengen abgeben. In der Traubenerntemeldung sind die Übermengen und deren Empfänger anzugeben. Die oben aufgeführten Regeln zum Umgang mit Übermengen gelten dann für den aufnehmenden Betrieb. Alle übrigen Weinbaubetriebe dürfen Übermengen nicht an andere abgeben.
Ist in einem der folgenden (nicht der zurückliegenden!!!) Erntejahre die Erntemenge des Weinbaubetriebes geringer als der vermarktungsfähige Gesamthektarertrag, so darf eine der Differenz entsprechende Menge aus der gelagerten Übermenge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. Eine Übermenge darf auch ganz oder teilweise anstelle des Gesamthektarertrages eines Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
Beispiel für einen Betrieb der genau 10 ha Ertragsrebfläche bewirtschaftet:
- Ernte 2016: Gesamthektarertrag liegt bei 98 hl/ha (Gesamterntemenge also 980 hl). 900 hl (Hektarhöchstertrag für b.A. Franken) sind vermarktungsfähig. Die Übermenge iHv. 80 hl darf bspw. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet werden, muss aber über das Erntejahr hinaus gelagert werden.
- Beträgt im Erntejahr 2017 der Gesamthektarertrag des Betriebes nur 85 hl/ha (Gesamterntemenge 850 hl), so dürfen 50 hl der überlagerten Menge aus dem Erntejahr 2016 zusätzlich zur Erntemenge 2017 vermarktet werden (somit wird auch im Erntejahr 2017 eine vermarktungsfähige Menge von insgesamt 90 hl/ha erreicht). Die verbleibenden 30 hl Übermenge aus dem Erntejahr 2016 müssen weiter überlagert werden.
- Der Betrieb könnte auch die gesamte Übermenge aus dem Erntejahr 2016 im Erntejahr 2017 vermarkten, müsste dann aber 30 hl seines Ertrages aus dem Jahr 2017 über das Erntejahr 2017 hinaus überlagern.
Mengen, die den Gesamthektarertrag um mehr als 20 % übersteigen (destillationspflichtige Menge, über 108 hl/ha), dürfen nur zur Weinbereitung im eigenen Betrieb verwendet werden und sind bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren.
Ergänzender Hinweis zur Bocksbeutelfüllung:
Weine, die für eine Füllung im Bocksbeutel bestimmt sind, müssen von Rebflächen stammen, auf denen der Hektarhöchstertrag um höchstens 10 Prozent überschritten wird. Hier ist nicht der Gesamthektarertrag des Betriebes gemeint, sondern der Ertrag der Flächen, von denen das Traubenmaterial für die Bocksbeutelfüllung stammt. Diese Regelung stellt ein Qualitätserfordernis für das Erzeugnis einzelner Rebflächen dar. Die Regelungen zum Gesamthektarertrag legt hingegen die vermarktungsfähige Menge eines Jahrganges fest.
Beispiel: Die Silvanertrauben von zwei Rebflächen sind für eine Füllung im Bocksbeutel bestimmt. Beide Rebflächen zusammen weisen eine Größe von 1 ha auf. Nur wenn der Hektarertrag dieser beiden Rebflächen max. 99 hl aufweist, kann die Menge in den Bocksbeutel gefüllt werden.
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