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Neuanpflanzungen

Bis zum 1. März noch Anträge stellen

Noch bis zum 1. März 2017 (Eingang des Antrages bis 24:00 Uhr) können wieder Anträge auf Neuanpflanzung von Weinreben bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestellt werden. Hierzu ist das bei der BLE ausschließlich auf der Internetseite abrufbare Antragsformular zu verwenden.

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In den Jahren 2017 bis 2019 stehen jährlich ca. 300 ha (0,3 % der deutschen Anbaufläche)
bundesweit zur Verteilung zur Verfügung. Das einzige Kriterium zur bevorzugten Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen ist die Hangneigung der beantragten Fläche. Eine entsprechende Bescheinigung muss dem Antrag beigefügt werden.


Für bayerische Flächen erfolgt der Nachweis der Hangneigung für das beantragte Flurstück ausschließlich über einen Auszug aus dem Bayerischen Landwirtschaftlichen Informationssystem (iBALIS). In iBALIS kann dieser unter dem Menüpunkt Weinbau und dort unter „Hangneigung Flurstück“ von jedem Weinbaubetrieb selbst und kostenfrei erstellt und ausgedruckt werden. Betriebe, die noch keine Zugangsmöglichkeit zu iBALIS haben, können die Zusendung eines entsprechenden Nachweises auch bei der LWG anfordern.


Die Genehmigungsbescheide werden durch die BLE bis zum 31. Juli eines jeden Jahres versendet.


Die LWG erinnert nochmals an die Beratungsempfehlung, vor Antragstellung bei der BLE das Vorhaben mit den zuständigen unteren Naturschutzbehörden (an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten) und den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Ernährung (AELF) zu erörtern. Die Erfahrung aus dem Antragsjahr 2016 zeigt, dass einige BLE-Genehmigungen aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht auf den genehmigten Flächen ausgeübt werden können oder versäumt wurde, rechtzeitig Anträge auf Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland bei den ÄELF zu stellen. Eine Übertragung der Genehmigung auf andere Flächen ist in diesen Fällen nicht möglich. Wenn die Genehmigung nicht innerhalb von drei Jahren durch Pflanzung auf der genehmigten Fläche ausgeübt wird, ist dies mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.


Beantragung von Wiederbepflanzungen und Umwandlung von nicht genutzten Pflanzungsrechten Die Genehmigung einer Wiederbepflanzung (für Rodungen ab 1.1.2016) sowie die Umwandlung von nicht genutzten Pflanzungsrechten (Rodung vor dem 1.1.2016) ist bei der LWG zu beantragen. Die hierfür nötigen Antragsformulare sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der LWG unter https://www.lwg.bayern.de/weinbau/weinrecht/066668/index.php eingestellt.

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