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Oenologische Empfehlung

Information zur Säuerung 2017

Auch in Franken darf nun bei frischen Weintrauben, sowie Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2017 im bestimmten Anbaugebiet (b.A.) Franken, den bayerischen Teilen des b.A. Württemberg, sowie im Landweingebiet Regensburg eine Säuerung vorgenommen werden.
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Weiterführende Informationen zur Säuerung:

  • Die Säuerung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
  • Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
  • Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung eines Erzeugnisses schließen einander aus.
  • Die Säuerung ist in der Kellerbuchführung zu vermerken.

Diese Allgemeinverfügung tritt zum 1. September 2017 in Kraft.

Die komplette Verfügung finden Sie hier: hier.

Den Meldevordruck können Sie hier herunterladen: Meldevordruck Säuerung

Nähere Infos zur Säuerung gibts hier: Infoblatt Säuerung

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