Pflanzgutvermarktung nur noch mit Zustimmung des Züchters erlaubt
In der heutigen Sitzung (21. September 2018) hat der Bundesrat der Vierten Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung zugestimmt. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass Standardpflanzgut von erhaltungszüchterisch bearbeiteten Rebsortenklonen künftig nur durch den für den betreffenden Klon beim Bundessortenamt eingetragenen Erhaltungszüchter oder mit dessen Zustimmung erzeugt und vermarktet werden darf.
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Züchter von Klonen von Rebsorten sind seit vielen Jahren eine der tragenden Innovationsquellen in der Rebenzüchtung. Während staatliche Institute neue Rebsorten erzeugen, sind es die Züchter vor Ort in den diversen Weinbauregionen, die durch gezielte, langwierige Auslese aus diesen Rebsorten die spezifischen, den regionalen Gegebenheiten perfekt angepassten Rebsortenklone erzeugen. Durch den Verkauf von Vermehrungsmaterial dieser Klone refinanzieren die Züchter ihre Arbeit.
Ministerin stärkt Züchtern den Rücken
Bundesministerin Julia Klöckner: „Durch die Bearbeitung verschiedener, auch alter Rebsorten fördern die Züchter die Erhaltung unserer pflanzengenetischen Ressourcen. Damit dies auch in Zukunft so bleibt, unterstütze ich die Züchter von Rebsortenklonen in ihrer Tätigkeit, auch damit dann den Winzern eine möglichst große Vielfalt an qualitativ hochwertigem Rebenpflanzgut zur Verfügung steht. Mit der heute beschlossenen Änderung der Rebenpflanzgutverordnung haben wir dazu einen wichtigen Beitrag leisten können.“
Hintergrundinfos
Der zuständige Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz des Bundesrates hat in seiner Sitzung am 3. September 2018 Änderungen an der ursprünglich vorgelegten Vierten Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung empfohlen. Das Plenum des Bundesrates ist in seiner heutigen Sitzung den Empfehlungen des Ausschusses gefolgt. Die Verordnung wird daher bei ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt die Bezeichnung „Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung, der Saatgutverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut der Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais“ tragen. Die Regelung wird zusätzlich die Laufzeit eines Experimentes der EU zur Vermarktung von Saatgut von Getreidepopulationen (Hafer, Gerste, Weizen und Mais), an dem sich auch Deutschland beteiligt, bis in das Frühjahr 2021 verlängern. Des Weiteren werden im Interesse einer besseren Qualität von Sorghum-Saatgut die Anforderungen für Feldbestände zur Erzeugung dieses Saatgutes geändert. Diese Änderungen dienen der rechtzeitigen Umsetzung von EU-Recht.
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