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Weintransport

Winzer von der Maut befreit

Winzer, die zum Beispiel ihren Wein zu ihren Kunden transportieren, sind hierfür seit dem 01. Januar 2019 unabhängig von den dabei eingesetzten Fahrzeugen (Klein-LKW, LKW, Kleintransporter mit Anhänger etc.) von der Maut befreit. Diese für die betroffenen Weinbaubetriebe gute Nachricht ist Ergebnis des beharrlichen und konzertierten Einsatzes des Berufsstandes. Üblicherweise ist die Maut nämlich fällig für Fahrzeuge beziehungsweise Fahrzeugkombinationen mit mindestens 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, die auf Autobahnen und Bundesstraßen (ab 01.Juli 2018) unterwegs sind.

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Landwirte und Winzer, die Transporte für eigene Zwecke oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durchführen, sind seit Anfang 2019 von der Maut befreit.
Landwirte und Winzer, die Transporte für eigene Zwecke oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durchführen, sind seit Anfang 2019 von der Maut befreit.Toll Collect
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Zum rechtlichen Hintergrund: Seit Anfang 2019 gilt das neue Bundesfernstraßenmautgesetz, in dem auch die Ausnahmen für die Landwirtschaft klar beschrieben sind (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG). Zur Landwirtschaft gehören auch die Winzer. In dem Gesetz wird wiederum verwiesen auf die Ausnahmen im Güterkraftverkehrsgesetz (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG). Demnach sind alle Land- und Forstwirte, wenn sie Transporte für eigene Zwecke (das heißt Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Leerfahrten) durchführen, grundsätzlich von der Maut befreit. Dies betrifft auch vergleichbare Beförderungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder eines Maschinenringes. Die eingesetzte Fahrzeugbauart spielt dabei keine Rolle.

Vorsicht: Diese vorteilhafte Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hängt von der betrieblichen Konstellation der Transporte ab. Für die teilweise als Schwester- oder Tochterbetriebe angeschlossenen gewerblichen Handels- bzw. Verarbeitungsunternehmen gelten die genannten Befreiungen nämlich nicht.

Leider passen die neuen Befreiungen aktuell nicht in das System der „nicht mautpflichtigen Fahrzeuge“ des Mautbetreibers Toll Collect. Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist oder nicht, ergibt sich aber in allen Fällen unmittelbar aus dem Gesetz. Daher ist zu empfehlen, dass sich betroffene Betriebe zur Vermeidung von Irritationen bei eventuellen Kontrollen diese Information mit den darin enthaltenen Verweisen zu den rechtlichen Grundlagen (siehe oben) als Kopie in die entsprechenden Fahrzeuge legen.

Weitere Infos unter www.bag.bund.de sowie www.toll-collect.de (dort nach „land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge“ bzw. „Mautbefreiung“ suchen).

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