Aktuelle Infos aus dem Weinbauverband - 01.09.2020
- Veröffentlicht am
In den letzten Tagen wurde Ihnen auf Nachfragen bei den zuständigen Gesundheitsämtern mitgeteilt, dass alle Ihre Erntehelfer vor Arbeitsbeginn einen negativen Corona-Test benötigen. Dies ist auf eine Interpretation der Regierung von Unterfranken zurückzuführen.
Gemeinsam mit Barbara Becker MdL und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben wir daraufhin beim Bayerischen Ministerium für Gesundheit und Pflege nachgefasst und folgende Information und Klarstellung erhalten:
Saisonarbeitskräfte werden von Nr. 1a) der Allgemeinverfügung Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 18. August 2020 wie folgt definiert: Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme nach Bayern einreisen (Saisonarbeitskräfte). Diese Definition ist auf die gesamte Allgemeinverfügung anzuwenden.
D.h. Nachbarn, die bei der Ernte helfen, aber nicht nach Bayern einreisen, fallen aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Allgemeinverfügung nicht unter die Definition der Saisonarbeiter.
Dies gilt auch für einheimische Studenten/Studentinnen, Freunde und Bekannte, die aushilfsweise bei der Weinlese tätig sind.
Es gibt KEINE fixe Obergrenze für Personen, die gleichzeitig im Weinberg tätig sein dürfen. Es obliegt Ihnen als Betriebsleiter festzulegen, wie viele Personen Sie unter Beachtung der Hygienemaßnahmen bei der Weinlese einsetzen.
Informationen vom 26.08.2020
Mit Schreiben vom 18.08.2020 haben wir Sie über die Test- und Meldepflicht von Saisonarbeitskräften informiert (siehe weiter unten). Am gleichen Tag hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine weitere konkretisierende Allgemeinverfügung zu dem Thema veröffentlicht. Diese gilt seit 19.08.2020.
-
In landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus, in denen
-
gleichzeitig mehr als 10 Beschäftigte einschließlich unentgeltlich tätiger Mitarbeiter (wie z. B. Familienangehörigen), Leiharbeitnehmer, Beschäftigter eines Werkunternehmers und Personen tätig sind, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme nach Bayern einreisen (Saisonarbeitskräfte) – auch wenn diese während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb und/oder Arbeitgeber wechseln – oder
-
drei oder mehr Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers oder Saisonarbeitskräfte gleichzeitig tätig sind oder innerhalb des Geltungszeitraums dieser Allgemeinverfügung gleichzeitig tätig werden sollen,
-
dürfen als Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers und Saisonarbeitskräfte nur Personen beschäftigt werden, die bei Beginn der Beschäftigung über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte einschließlich keiner SARS-CoV-2 assoziierten Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind.
-
Zudem sind landwirtschaftliche Betriebe verpflichtet, die Saisonarbeitskräfte dem zuständigen Landratsamt (in der Allgemeinverfügung wird dies als Kreisverwaltungsbehörde bezeichnet) 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme zu melden. Die Meldung muss
-
den Namen des Beschäftigten,
-
dessen Unterbringungsort,
-
Art und Zeitraum der Tätigkeit und
-
die Kontaktdaten des Betriebsinhabers enthalten.
-
Inländische Hilfskräfte
Vermehrt wurde an uns die Frage herangetragen, wie inländische Aushilfskräfte, z.B. Freunde, Studenten, Rentner usw. zu sehen sind. Dieser Personenkreis ist bei der Feststellung der Gesamtbeschäftigtenzahl zu berücksichtigen (siehe 1. a), unterliegt jedoch nicht der Testpflicht.
Beispiel 1: 2 Familien-AK, 1 festangestellte AK, 7 einheimische Aushilfskräfte plus 2 nach Bayern einreisende Saison-AK. Die beiden einreisenden Saison-AK müssen getestet und dem Landratsamt gemeldet werden (s.o. 1. a).
Beispiel 2: 2 Familien-AK, 3 einheimische Aushilfskräfte plus 3 nach Bayern einreisende Saison-AK. Die einreisenden Saison-AK müssen getestet und dem Landratsamt gemeldet werden (s.o. 1. b).
Einheimische Saisonarbeitskräfte müssen nicht getestet und gemeldet werden.
Das StMELF empfiehlt dennoch, sich vorsichtshalber mit dem zuständigen Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzten, auch wenn ausschließlich einheimische Aushilfskräfte beschäftigt werden.
Es gibt keine fixe Obergrenze für Personen, die gleichzeitig im Weinberg tätig sein dürfen. Es obliegt Ihnen als Betriebsleiter festzulegen, wie viele Personen Sie unter Beachtung der Hygienemaßnahmen bei der Weinlese einsetzen.
Wir verweisen auf die Checkliste der SVLFG zur Verringerung des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus bei der Saisonarbeit sowie Handlungsempfehlungen der SVLFG (siehe Anlagen) als Basis Ihres betriebsindividuellen Hygienkonzepts.
In Hinblick auf die Weinlese 2020 möchten wir Ihnen noch folgende Anregungen mitgeben:
- Unterweisen Sie alle Arbeitskräfte (auch Aushilfen, Freunde, Bekannte usw.) in die geltenden Hygienevorschriften.
- Bei wechselnden Personen (z.B. Freunde, Bekannte) sind täglich Anwesenheitslisten zu führen.
- Installieren Sie die CORONA-Warn-App und raten Sie Ihren Helfern dazu, dies auch zu tun: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app
- Teilen Sie feste Teams ein (SVLFG rät max. 4 Personen), die gemeinsam lesen. Achten Sie auf ausreichend Abstand innerhalb der Teams und zwischen den Teams.
- Da bei der Handlese die Eimer i.d.R. von mehreren Personen angefasst werden, empfiehlt sich das Tragen von Handschuhen.
- Möglichkeiten zum Hände waschen und zur Desinfektion sollen bereit gestellt werden. Auch in den Pausen sollte auf die Gruppeneinteilung und den Abstand geachtet werden.
- Sie können Ihre Helfern ein Mittagessen bereitstellen. Es jedoch ist sicherzustellen, dass Geschirr und Besteck nicht durch mehrere Personen berührt werden kann. Unsere Empfehlung: einzeln eingepackte belegte Brote / Brötchen bereitstellen.
- Bei der Traubenannahme, der Traubenverarbeitung und der Arbeit im Keller sollten nach Möglichkeit keine externen Besucher anwesend sein. Eine Trennung von Lese- und Kellerteams sollte (nach Möglichkeit) vorgenommen werden.
- Wenn bestimmte Maschinen nur von einem Mitarbeiter bedient werden können, sollte vor der Lese die Einweisung eines weiteren Mitarbeiters erfolgen – Risikostreuung!
- Bei abliefernden Betrieben sollte immer nur eine Person die Trauben abliefern, möglichst auf dem Schlepper verweilen und mit dem nötigen Abstand Lieferscheine etc. annehmen.
- Prüfen Sie, wenn organisatorisch und wein-stilistisch machbar, den Einsatz von Traubenvollerntern. Achten Sie auch hier auf Abstand zum Fahrer!
Wir bitten Sie darum, die geltenden Richtlinien einzuhalten, um zum einen Bußgelder als auch krankheitsbedingte Ausfälle bzw. Betriebsschließungen zu verhindern.
Informationn vom 18.08.2020
Seit dem 16. Juni 2020 gelten bestimmte Vorgaben für die Unterbringung und die Arbeit von Saisonarbeitskräften. Unter dem Eindruck der Vorkommnisse auf einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmen sah sich die Bayerische Staatsregierung dazu gezwungen weitere Vorgaben, insbesondere in Hinblick auf Corona-Tests, zu machen, die seit dem 11. August 2020 in Kraft sind.
- Jeder, der nach Deutschland einreist – auch Saisonarbeitskräfte – kann sich binnen 72 Stunden kostenlos bei hierfür errichteten Teststationen an den Flughäfen, Bahnhöfen oder in Grenznähe sowie bei niedergelassenen Ärzten auf das Coronavirus testen lassen.
- Gem. Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 10. August 2020 sind Personengruppen betroffen, die nach „Bayern einreisen“. Ziffer 5 Meldepflicht bezieht sich ebenfalls auf Ziffer 1. Das StMELF empfiehlt dennoch, sich vorsichtshalber mit dem zuständigen Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzten, auch wenn ausschließlich einheimische Aushilfskräfte beschäftigt werden.
- Wer eine Person ohne einen negativen Corona-SARS-CoV-2-Test beschäftigt oder seinen Meldepflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro rechnen.
- Daneben werden staatliche, regionale Behördenteams bei ausgewählten Großbetrieben mit vielen Erntehelfern und Saisonarbeitern, die bereits in Beschäftigung sind, eine Reihentestung durchführen, deren Kosten der Staat trägt.
- Neben Testungen hat bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Erntehelfern und Saisonarbeitnehmern ein auf den jeweiligen Betrieb zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept vorzulegen, um das Infektionsrisiko bestmöglich zu minimieren. Dabei sind insbesondere die erforderlichen Mindestabstände, Desinfektionen und Lüftungen zu gewährleisten. Für betriebsindividuelle Schutz- und Hygienekonzepte bietet die Internetseite der SVLFG Orientierungshilfe: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit
Der fwv appelliert nochmals eindringlich an alle Betriebsleiter, die Vorgaben aus dem Konzeptpapier und die Arbeitsschutzregeln der SVLFG einzuhalten und die neu geltenden Regelungen zur Testung umzusetzen.
Alle Saisonarbeitskräfte sind dem Gesundheitsamt und der Arbeitsschutzbehörde oder dem Gewerbeaufsichtsamt 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme zu melden.
Saisonarbeitskräfte, die erst ankommen und mit der Arbeit beginnen, müssen negativ auf Covid-19 getestet sein und die Meldung mit dem ärztlichen Zeugnis dazu muss an das zuständige Landratsamt erfolgt sein.
Korrekte Unterbringung von Saisonarbeitskräften
Bei der Unterbringung von Saisonarbeitskräften wird auf die wichtigsten Punkte des seit Juni geltenden Konzeptpapiers hingewiesen:
- In den Betrieben sind kleine, feste Teams zu bilden: Es gilt generell der Grundsatz: „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“.
- Die Einteilung von Beschäftigten aus der Umgebung in andere Teams als Beschäftigte, die auf dem Betrieb untergebracht sind, verringert das Infektionsrisiko ebenfalls.
- Die Arbeitgeber stellen sicher, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können.
- Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams vor Ort eingehalten werden.
- Werden Bereiche in den Unterkünften von mehreren Teams gemeinsam genutzt, z.B. Sanitärräume, Küchen, soll geregelt werden, dass Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben.
- Im Falle einer Erkrankung ist das gesamte Team sofort zu isolieren. Erkrankte Mitarbeiter sind von den anderen getrennt unterzubringen. Die Erkrankung ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeitgeber die relevanten Informationen bereithält.
Praktische Tipps für Betriebsleiter
- Unterweisen Sie alle Arbeitskräfte (auch Aushilfen, Freunde, Bekannte usw.) in die geltenden Hygienevorschriften.
- Bei wechselnden Personen (z.B. Freunde, Bekannte) sind täglich Anwesenheitslisten zu führen.
- Da bei der Handlese die Eimer i.d.R. von mehreren Personen angefasst werden, empfiehlt sich das Tragen von Handschuhen.
- Der Abstand der Teams bzw. einzelner Personen sollte auch bei Handlese eingehalten werden.
- Möglichkeiten zum Hände waschen und zur Desinfektion sollen bereit gestellt werden. Auch in den Pausen sollte auf die Gruppeneinteilung geachtet werden.
- Bei der Traubenannahme, der Traubenverarbeitung und der Arbeit im Keller sollten nach Möglichkeit keine externen Besucher anwesend sein. Eine Trennung von Lese- und Kellerteams sollte (nach Möglichkeit) vorgenommen werden.
- Wenn bestimmte Maschinen nur von einem Mitarbeiter bedient werden können, sollte vor der Lese die Einweisung eines weiteren Mitarbeiters erfolgen – Risikostreuung!
- Bei abliefernden Betrieben sollte immer nur eine Person die Trauben abliefern, möglichst auf dem Schlepper verweilen und mit dem nötigen Abstand Lieferscheine etc. annehmen.
- Prüfen Sie, wenn organistorisch und wein-stilistisch machbar, den Einsatz von Traubenvollerntern. Achten Sie auch hier auf Abstand zum Fahrer!
Die Weinlese 2020 ist unter den geltenden Bedingungen eine besondere Herausforderung, da zusätzlich zur Trauben- und Weinqualität auch die Fürsorgepflicht für unsere Erntehelfer beachtet werden muss.
Bei Fragen erreichen Sie den Weinbauverband unter Tel. 0931 / 390 11-16 (Stephan Schmidt) oder unter 0170 / 9255777 (Hermann Schmitt).
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.