Meldepflichten bei Saisonarbeitskräften und Digitale Einreiseanmeldung
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Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat eine Überblick zu den Meldepflichten bei Saisonarbeitskräften erstellt:
- Die Allgemeinverfügung „Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ wäre am Sa, 31.10.2020 außer Kraft getreten. Ihre Gültigkeit wurde nun bis Do, 31.12.2020 verlängert.
- Die Einreise-Quarantäneverordnung tritt am Mo, 09.11.2020 in Kraft.
Beide Rechtsakte nehmen unter aderem Bezug zur Einreise von Saisonarbeitskräften und zur zugehörigen Meldepflicht. Der Vegetationsperiode gemäß sind aktuell wenige Saisonarbeitskräfte in Bayern tätig, allerdings beginnt die Anbausaison 2021 bereits wieder in wenigen Monaten und es wird voraussichtlich wieder vermehrt zu Einreisen von Saisonarbeitskräften kommen.
Überblick zu den Meldepflichten
- Eine Meldepflicht besteht zum einen nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung „Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ zuletzt geändert am 29.10.2020
(https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/2020-10-30_konsolidierte_lesefassung_av_saisonarbeiter.pdf)
Danach ist der Betriebsinhaber eines der in Nr. 1 genannten Betriebe (d.h. Betrieb mit entweder mindestens zehn Beschäftigten oder mindestens drei Leiharbeitnehmern, Beschäftigten eines Werkunternehmers oder Saisonarbeitskräften) verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Beschäftigten im Sinne der Nr. 1 (d.h. Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers und Saisonarbeitskräfte) jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Eine spätere Anzeige ist nur dann ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen triftigen Gründen nicht möglich war. Die Anzeige hat dabei den Namen des nach Nr. 1 Beschäftigten, dessen Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten.
- Weiter besteht eine Meldepflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Einreise-Quarantäneverordnung vom 05.11.2020 (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-630/)
Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Einreisenden aus Risikogebieten besteht demnach bei Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Teilsatz 1; die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Teilsatz 1 zu überprüfen.
Fazit
Es besteht demnach eine Meldepflicht der Saisonarbeitskräfte gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde,
- wenn der Betrieb mindestens zehn Beschäftigte oder mindestens drei Saisonarbeitskräfte beschäftigt
- schon ab der ersten Saisonarbeitskraft, wenn diese Arbeitskraft aus einem Risikogebiet (derzeit auch Polen, Bulgarien, Rumänien) einreist.
Besteht eine Meldepflicht nach beiden Rechtsgrundlagen, genügt es die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte durch eine Meldung ((grundsätzlich) 14 Tage vor Arbeitsaufnahme) gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige sollte dann aber auf beide Rechtsgrundlagen verwiesen werden und das Herkunftsland des Einreisenden angegeben werden.
Digitale Reiseanmeldung
Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, sind grundsätzlich verpflichtet, vor der Einreise vorrangig online eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) abzugeben: https://www.einreiseanmeldung.de/#/
Unter folgendem Link können Sie die aktuellen Risikogebiete ansehen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Nach bisheriger Auskunft der bayerischen Behörden sollten alle Personen, die von der Pflicht zur Einreise-Quarantäne befreit sind, also auch Saisonarbeitkräfte, die eine mindestens dreiwöchige Beschäftigung aufnehmen, von dieser Anmeldepflicht befreit sein. In Bayern wurde diese Aussage allerdings jetzt korrigiert.
Die Pflicht zur Einreiseanmeldung beruht nicht nur auf der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung, sondern zusätzlich auch auf einer Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Diese Anordnung auf Bundesebene fasst die Ausnahmen enger als die bayerische Landesverordnung. Von der Meldepflicht ist daher nur befreit, wer auch unter die Ausnahmen der Bundesanordnung fällt.
Ausnahmen nach der Bundesanordnung
Folgende Personengruppen sind von der Pflicht ausgenommen:
- Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Personen, die beruflich bedingt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren.
Alle anderen Personen müssen die Anmeldung vor Einreise ausfüllen, auch wenn sie nach den bayerischen Landesvorschriften von der häuslichen Quarantänepflicht ausgenommen sind.
Das betrifft also auch die Saisonarbeitskräfte, die zur Aufnahme einer mindestens dreiwöchigen Beschäftigung nach Deutschland einreisen. Klarzustellen ist, dass die Regelungen zur sog. bayerischen Arbeitsquarantäne auch weiterhin unverändert gelten und somit unter anderem auch die Arbeitskräfte von den Arbeitgebern grundsätzlich 14 Tage vor Beschäftigungsbeginn bei den Gesundheitsämtern anzumelden sind. Zusätzlich ist jedoch auch von den Saisonarbeitskräfte selbst vor der Einreise diese Anmeldung digital vorzunehmen.
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