Winterruhe geht dem Ende entgegen
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Allgemeine Situation
Die Winterruhe in den Weinbergen geht dem Ende entgegen. Der 2021er Jahrgang steht in den Startlöchern. Historisch gesehen zählte vor 100 Jahren der 1921er als herausragender Weinjahrgang. Wie zehn Jahre zuvor schon der 1911er. Da sind wir mal gespannt, was der 2021er alles auf Lager hat.
Erstes Knospenschwellen wurde in der aktuellen Karwoche Ende März in warmen Lagen bei Lemberger und an zweijährigen Reben festgestellt. Mit zunehmender Erwärmung kommt jetzt Schwung ins System, auch wenn es über Ostern wieder etwas abkühlt. Ein verstärktes Bluten hat noch vor Ostern und um den Monatswechsel eingesetzt, bedingt auch durch ansteigende Bodentemperaturen. Vor allem die niedrigen Temperaturen in der Nacht und der durch einen Polarwirbel verursachte Märzwinter sorgten bisher dafür, dass sich die Entwicklung erfreulich zurückhielt.
Pheromone aushängen gegen Traubenwickler
Die aktuellen Temperatursummen bewegen sich zwischen 650 und 730 Kd (Gradtage). Bei einer angenommenen durchschnittlichen Tageshöchsttemperatur von 15° gerechnet, wird die kritische Marke von 900-950 Kd in zwei bis drei Wochen (circa Mitte April) erreicht. Da die Wetterstationen sich meist in Talnähe befinden, spiegelt dies die Situation in sehr exponierten Lagen nicht genau wider. Jedoch ist mit einem Flugbeginn vor Ostern nicht zu rechnen. Sollten die Ampullen, wie im letzten Rundschreiben empfohlen, in der Woche nach Ostern beziehungsweise bis spätestens zum zweiten Aprilwochenende hängen, ist dies ausreichend. Insgesamt befinden wir uns etwa zehn bis zwölf Tage hinter den letztjährigen Temperatursummen.
Vor dem Ausbringen der neuen Pheromonampullen sollten die Ampullen vom letzten Jahr umgehend, falls noch nicht geschehen, eingesammelt werden. Besonders auf dem Boden „herumliegende“ Pheromonampullen sind keine gute Außendarstellung des Weinbaus. Plastikmüll hat in Weinbergen nichts zu suchen!
Austriebsbehandlungen gegen Schadmilben
Austriebsbehandlungen sind die Ausnahme in unseren Weinbergen. Die Prognose für die Wanderung der Pocken- und Kräuselmilbe erfolgt anhand der Temperatursumme ab 01. März. Demnach könnte in der Woche nach Ostern diese Marke (300 Kd) erreicht werden. Mit warmen Tagen setzt dann die Aktivität ein. Diese Tage bieten sich dann für die Behandlung der Milben an, vorausgesetzt, es gab im Vorjahr größere Probleme damit. Starker Vorjahresbefall mit Roter Spinne oder das Auffinden vieler Überwinterungseier an den Knospen kann eine Austriebsbehandlung mit Öl notwendig machen. Kräuselmilbe tritt vornehmlich an jungen Anlagen bis ungefähr zum vierten Standjahr auf. Pockenmilben sind nur bei extrem starkem Vorbefall bekämpfungswürdig. Generell sollte das ganze Jahr über auf Raubmilbenschonung und in Junganlagen auf Ansiedlung von Raubmilben geachtet werden. Das hilft!
Bei einer Spritzung gegen Schadmilben mit Öl muss für einen ausreichenden Bekämpfungserfolg unbedingt folgendes beachtet werden:
- Stämmchen und Ruten großtropfig mit geringem Druck tropfnass spritzen. Dafür muss jede Gasse befahren werden.
- Den Termin beachten, das heißt im Wollestadium kurz vor dem Aufbruch der Knospen behandeln.
- Es sollte warm sein, möglichst über 15° C und möglichst windstill.
Kontrolle des integrierten Pflanzenschutzes
Ab dem Jahr 2021 ist die Kontrolle des Integrierten Pflanzenschutzes im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechtes bundesweit vorgesehen. Hierzu wurde bundesweit eine erläuternde Broschüre verfasst und ein Fragebogen mit Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes (siehe Seite Sieben der Broschüre) entwickelt. Im Rahmen der Fachrechtskontrollen wird bei Betriebskontrollen die Einhaltung des Integrierten Pflanzenschutzes abgefragt. Die landwirtschaftlichen Betriebsleitungen haken dazu die von ihnen durchgeführten Maßnahmen im Fragebogen gegebenenfalls zusammen mit Hilfe der kontrollierenden Person ab. Der ausgefüllte Fragebogen verbleibt auf dem Betrieb und ist zusammen mit den Pflanzenschutzunterlagen aufzubewahren. Im Falle einer Betriebskontrolle wird im Protokoll vermerkt, dass die Abfrage des integrierten Pflanzenschutzes stattgefunden hat.
Hinweis: Der Fragebogen ist kulturübergreifend verfasst und enthält daher auch Punkte, die im Weinbau keine Rolle spielen (zum Beispiel die Fruchtfolge).
Spritzen-TÜV
Vor der Pflanzenschutzsaison werden von Seiten der Landtechnik-Werkstätten Geräteprüfungen angeboten. Kontrollieren Sie die Gültigkeit ihrer Plakette und melden Sie sich ggf. für den „Spritzen-TÜV“ an. Prüfpflichtig sind im Turnus von drei Jahren alle Geräte, mit Ausnahme tragbarer Spritzen. Somit auch Schlauchspritzen und Herbizidspritzen am Schlepper.
Umstrukturierung für Pflanzjahr 2022 – Achtung! Wichtige Änderung
Beim Förderverfahren „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ wird aufgrund rechtlicher Vorgaben der Europäischen Union der Antragszeitraum für das Stellen der Förderanträge vorverlegt. Die Antragsfrist für das Durchführungs-/Pflanzjahr 2022 wird der 31. August 2021 (Ausschlussfrist) sein. Anträge werden rechtzeitig vorher zur Verfügung stehen.
Speziell bei Pächterwechsel (oder auch bei Kauf) von abgängigen Weinbergen ist der neue Antragszeitraum schwierig. Flächen, die nicht rechtzeitig beantragt werden können, müssen ggf. noch ein Jahr weiterbearbeitet oder eben als Brachfläche bewirtschaftet und ebenso ein Jahr später beantragt werden. Nach wie vor muss ebenfalls beachtet werden, dass eine Wiederbepflanzung nur von dem Betrieb vorgenommen werden kann, der die Fläche in der Weinbaukartei als gerodet gemeldet hat.
Düngung (Korrektur zu letztem Rundschreiben)
Im letzten Rundschreiben Nummer Eins vom 12.03.2021 wurde eine Kurzdarstellung zu den Vorgaben der Düngeverordnung vorgestellt. Hier bedarf es einer Korrektur zu Punkt Drei (Bodenproben in Roten Gebieten = Nitratgebiete):
„Eine Bodenuntersuchung auf Stickstoff in Roten Gebieten ist mit Nmin oder EUF (ab einer Summe von einem Hektar Rebfläche im Nitratgebiet) vor der Düngung durchzuführen. Bewirtschaftungseinheiten von < 30 Ar sind von der Verpflichtung ausgenommen“
Fehler:
Die ein Hektar Grenze bezieht sich nicht auf die Summe der Fläche im Nitratgebiet, sondern auf die komplette Weinbaufläche des Betriebs.
Am verständlichsten wird dies mit einem Beispiel:
Ein Betrieb hat einen Hektar Rebfläche (oder mehr) gesamt, davon 0,70 Hektar im Roten Gebiet. Dann ist eine Bodenprobe zu ziehen, falls eine Bewirtschaftungseinheit von diesen 0,70 Hektar im Roten Gebiet größer als 30 Ar ist.
Der richtige Text muss also folgendermaßen lauten:
Ist ein Betrieb grundsätzlich zur Aufzeichnung verpflichtet (siehe Entscheidungsbäume), sind Bodenuntersuchungen von jeder Rebfläche > 30 Ar innerhalb der Roten Gebiete erforderlich, sofern diese mehr als 50 Kilogramm Stickstoff/Hektar/Jahr erhalten. Alle beprobungspflichtigen Rebflächen, die gleich gedüngt werden, können als eine Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden und es genügt dann eine Bodenprobe je Bewirtschaftungseinheit.
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