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Corona-Einreiseverordnung

Regelungen zur Arbeitsquarantäne

Anlässlich der am 1. August 2021 in Kraft tretenden Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung gelten für Saisonarbeitskräfte gewisse Arbeitsquarantäneregelungen. Wer Tests vorlegen und in der Quarantänezeit arbeiten darf, erfahren Sie hier.
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Anlässlich der am 1.August 2021 in Kraft getretenen Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung wandte sich die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, an die Verbände der Ernährungs- und Agrarwirtschaft. Sie wies auf gewisse Änderungen hin, die für land- und ernährungswirtschaftliche Betriebe von besonderer Bedeutung sind. Diesbezüglich wurde im Bundeskabinett in dieser Woche die Ressortabstimmung vorgenommen.

Wichtig war Klöckner dabei, dass Klarheit mit Blick auf die Saisonarbeitskräfte geschaffen wurde. Deshalb enthält die neue Coronavirus-Einreiseverordnung eine Klarstellung bei den Regelungen zur sogenannten Arbeitsquarantäne, für die sich die Ministerin intensiv eingesetzt hat.

Neue Regelungen

Saisonarbeitskräfte müssen bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet, sofern sie über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, einen Testnachweis vorzeigen und in eine fünftägige Quarantäne, während der sie allerdings unter bestimmten Voraussetzungen - wie nicht durchmischte Arbeitsgruppen - arbeiten dürfen. Nach dem fünften Tag - bei positiven Gesundheitszustand - endet diese Arbeitsquarantäne automatisch, ein weiterer Test ist nicht erforderlich. Mit dieser Klarstellung erhalten Betriebe mit Saisonarbeitskräften mehr Rechtssicherheit.

Für Saisonarbeitskräfte, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, gelten die bisherigen Regelungen zur Quarantäne und Testung unverändert fort.

Neue Nachweispflicht

Darüber hinaus ist auch die neue Nachweispflicht bei der Einreise nach Deutschland zu beachten, die auch für einreisende Saisonarbeitskräfte gilt. Jede einreisende Person muss danach unabhängig davon, aus welchem Gebiet er oder sie einreist, bereits bei Einreise nach Deutschland über einen Impf-, Test- oder Genesenennachweis verfügen.

Die Pflicht zur Anmeldung vor der Einreise über das Einreiseportal www.einreiseanmeldung.de gilt unverändert weiter.

Weitere Informationen zur Neufassung der Corona-Einreiseverordnung können Sie der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de entnehmen. Dort wird die neugefasste Verordnung veröffentlicht werden.

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