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Corona-Update

Weinverkauf, Probeschluck und Weinproben

Seit dem 24. November 2021 gilt in Bayern die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Diese bringt landesweite Verschärfungen mit sich. Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Verkaufsräumen. Zudem wird von einem Probeschluck im Rahmen eines Verkaufsgesprächs abgeraten. Auch im Weinberg gilt die 3-G-Regelung.

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Mit den aktuellen Entwicklungen der Coronapandemie verändern sich auch die zu beachtenden Regeln für Winzer*innen und Weinverkäufer*innen.
Mit den aktuellen Entwicklungen der Coronapandemie verändern sich auch die zu beachtenden Regeln für Winzer*innen und Weinverkäufer*innen.Pixabay
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Seit dem 24. November 2021 gilt in Bayern die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Diese bringt landesweite Verschärfungen mit sich.

Im Groß- und Einzelhandel, worunter auch die Direktvermarktung zu verstehen ist, gilt inzidenzunabhängig eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm Ladenfläche (sollte sich ein Landkreis zum Hotspot (Inzidenz > 1.000) entwickeln, gilt je Kunde 20 qm). Zudem gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen.

Die Frage nach einem Probeschluck im Rahmen eines Verkaufsgesprächs bewegt die Winzer*innen und Weinverkäufer*innen sehr. In der aktuellen Situation wird dringend von diesem abgeraten, sofern die Einhaltung der 2G-Regelung (analog zur Gastronomie) nicht gewährleistet werden kann. In der Gastronomie ist das Ablegen der FFP2-Maske am Sitzplatz möglich. Daher sollte eine Verkostung ausschließlich nach einer Kontrolle des Geimpft- oder Genesen-Status, am Tisch sitzend (Abstand beachten!) und in Kombination mit einem „Knabber“-Angebot (z.B. Gebäck) erfolgen. Es wird dringend empfohlen, ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des Rahmenkonzepts Gastronomie zu erstellen.

Begrenzung der Personenzahl

Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten, z.B. Jahrgangsverkostungen, gilt: Außerhalb der Gastronomie gilt die Regelung 2G plus sowie eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 Prozent oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie). Aktuell ist von Veranstaltungen dieser Art abzuraten, insbesondere wenn keine vollständige gaststättenrechtliche Genehmigung vorliegt. Der Betrieb von erlaubnisbedürftigen reinen Schankwirtschaften nach §1 Abs. 1 Nr. 1 und §2 des Gaststättengesetzes ist untersagt.

Auch bei Führungen gilt 2G plus. 2G plus bedeutet, dass sowohl Anbieter, Veranstalter oder Betrieber als auch Besucher geimpft oder genesen sind und zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen müssen. Als Testnachweis gelten: PCR-Test (max. 48h alt), PoC-Antigentest (max. 24h alt) oder unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest (max. 24h alt). Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.

Empfindliche Bußgelder drohen

Verantwortlichen und Inhabern, die nicht sicherstellen, dass der Gast einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt, droht ein Bußgeld i.H.v. 5.000,-€. Zudem hat der Bayerische Ministerrat bekräftigt, dass die staatlichen Regelungen verstärkt kontrolliert werden. Hierbei werden die Kreisverwaltungsbehörden nun verstärkt durch die bayerische Polizei unterstützt, die zusätzlich hierzu umgehend Polizeibeamte zur Verfügung stellt. Die Kontrollen werden systematisch erfolgen und sich insbesondere auf die flächendeckende Einhaltung der 2G/2G plus-Regeln beziehen. Dabei kann die Polizei unmittelbar ein Verwarnungsgeld erheben. Konsequenzen können bis zur vorübergehenden Schließung der Betriebe und Einrichtungen reichen.

3G am Arbeitsplatz

Diese Regelung gilt inzidenzunabhängig bis zum 19. März 2022:

• an allen Arbeitsstätten, also auch im Außenbereich und beim vom Arbeitgeber organisierten Transport zur Arbeitsstätte.

• Nachweise sind täglich zu erbringen. Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis müssen also täglich einen Testnachweis vorlegen. Selbsttests vor Ort unter Aufsicht reichen als Nachweise für Personen ohne Impf- und Genesenennachweis aus.

• Die Kontrollen müssen grundsätzlich bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte oder des arbeitgeberseitigen Transports zur Arbeitsstätte erfolgen. Zur unmittelbaren Testung im Betrieb (oder auch für eine Impfung im Betrieb) ist ein Betreten jedoch auch ohne Nachweis zulässig.

• für alle Betriebe unabhängig von Beschäftigtenzahl.

• Für alle Beschäftigten, bei denen „physischer Kontakt” zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

• Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Zutrittskontrolle den jeweiligen G-Status der Beschäftigten erfassen und speichern. Die Daten müssen gem. § 22 Abs. 2 BDSG besonders geschützt werden.

• Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

Das betrift also auch Weinbaubetriebe, die z.B. Aushilfen beim Pakete packen, (stundenweise) Beschäftige im Weinverkauf, Saison-AK im Außenbereich (anstehender Rebschnitt) usw. beschäftigen.

Neufassung der Arbeitsschutzverordnung

Auch die Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 19. März 2022 verlängert. Die Neufassung der Corona-ArbSchV beinhaltet folgende Regelungen:

• Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte

• Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

• Testangebotspflicht für Arbeitgeber (zweimal wöchentlich), auf dessen Kosten, für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten.

• Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit

• Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung

• Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von COVID-19 hinzuweisen

Die aktuelle Situation zeigt, dass es einen Weg aus der ständigen Wellen gibt: die Impfung. Lassen Sie sich vollständig impfen, holen Sie sich Ihren Booster und vor allem: Bleiben Sie gesund!

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