Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Württemberg

Die Ruhe vor dem Sturm

Nicht mehr lange, dann werden die Tage länger, wärmer und die Arbeiten im Weinberg gehen los. Deshalb ist es höchste Zeit, Vorkehrungen zu treffen und die verschiedenen anstehenden Aufgaben zu planen.

Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
In diesem Jahr ist das Risiko von Winterfrostschäden gering.
In diesem Jahr ist das Risiko von Winterfrostschäden gering.Pixabay
Artikel teilen:

Trotz der überwiegend sonnigen Wetterlage in den letzten Wochen befinden sich die Reben noch in weitestgehender Winterruhe - und das ist auch gut so. Die Tiefstwerte in den Wintermonaten sind kaum in den zweistelligen Bereich abgesunken, von daher dürften Winterfrostschäden in diesem Jahr kein Thema sein. Mit den frostfreien Nächten und der prognostizierten Erwärmung in dieser Woche wird in frühen Lagen bzw. Junganlagen das Bluten der Reben einsetzen.

Im Hinblick auf die Spätfrostgefahr bleibt zu hoffen, dass in der zweiten Märzhälfte und im April noch rechtzeitig vor dem Rebenaustrieb eine kühle Witterungsphase für eine Verzögerung der Entwicklung sorgen wird.

Traubenwickler

Derzeit liegen wir im Temperatursummenmodell je nach Standort zwischen 550 und 600 Kd (=Kelvin-Days, Gradtage). In dieser Woche ist durch die wärmere Witterung zwar ein schnellerer Anstieg der Temperatursummen zu verzeichnen, jedoch ist mit dem Flugbeginn des Traubenwicklers erst ab einer Temperatursumme von etwa 900 Kd zu rechnen. Das Aushängen der Ampullen soll ab etwa 750 Kd erfolgen.

Aus heutiger Sicht empfiehlt sich daher ein allgemeiner Aushängtermin am zweiten Aprilwochenende. In den frühesten Lagen kann auch das erste Aprilwochenende sinnvoll sein. Zur regionalen Einschätzung des Aushängtermins finden Sie den aktuellen Stand der Temperatursummen auf Vitimeteo http://www.vitimeteo.de/vitimeteo/default/index. Generell ist es besser, einige Tage zu früh als zu spät auszuhängen.

Die Beantragung von Fördermitteln zur Pheromonmethode ist an das korrekte Ausbringen der Ampullen gebunden. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass beantragte Flächen auch tatsächlich abgehängt sind. Ebenso muss bei Beantragung von Fördermitteln die Abgabe des Antrages vor Ausbringung der Dispenser erfolgen.

Knospenschädlinge (Erdraupen, Rhombenspanner, Dickmaulrüssler)

Rhombenspanner und vor allem Erdraupen können durch Augenfraß stärkere Schäden verursachen. Wichtig ist, dass die Fraßtätigkeit möglichst früh erkannt und der Schädling eindeutig bestimmt wird. Erdraupen wandern nachts von ihrem Erdversteck auf die Rebe, der Rhombenspanner ist auch tagsüber in Tarnstellung auf den Bogreben bzw. am Drahtrahmen zu finden.

Kontrollieren Sie Ihre Rebanlagen daher ab dem Knospenschwellen in regelmäßigen Abständen. Da ein Befall mit diesen Schädlingen zunächst nur herdförmig auftritt, sollten Befallsstellen markiert werden. Bei Erdraupen erzielt man den besten Bekämpfungserfolg durch Absammeln nach Einbruch der Dunkelheit - ein gutes Beispiel für den integrierten Pflanzenschutz im Weinbau.

Gegen den Rhombenspanner sind die Insektizide Steward (Aufbrauchfrist bis 19.09.2022!), Mimic und Spin Tor zugelassen. Spin Tor und Steward sind bienengefährlich und dürfen nur eingesetzt werden, wenn in der Rebfläche keine einzige Pflanze blüht. Mimic hat zusätzlich auch eine Genehmigung gegen Erdraupen. Die Behandlung kleinerer Flächen kann dabei auch Mittel-,
Wasser- und umweltschonend mit einer Rückenspritze erfolgen. Ein „Tropfnassspritzen“ ist dabei nicht erforderlich.

Schadmilben, Eier der Roten Spinne, Schildläuse

Nur in Rebanlagen mit stärkerem Vorjahresbefall dieser Schädlinge oder in Anlagen mit Knospenbesatz über der Schadschwelle, sollte bei günstigen Bedingungen eine Ölbehandlung durchgeführt werden. Auffällig war im letzten Herbst das teilweise starke Auftreten von Symptomen der Roten Spinne („bronzierte Blätter“). Eine generelle Behandlung wird dennoch nicht empfohlen. Besonders gefährdet sind Junganlagen bis etwa zum 4.
Standjahr, in denen sich noch keine ausreichende Raubmilbenpopulation aufbauen konnte. Pockenmilben, sofern überhaupt bekämpfungswürdig, werden bei entsprechenden Behandlungen gegen Kräuselmilben miterfasst.

Zum Einsatz kommt ein Ölpräparat in Verbindung mit Netzschwefel.

Der optimale Behandlungszeitpunkt beginnt, wenn:
- die Kräuselmilben aktiv bei Tagesmitteltemperaturen über 12°C zu wandern beginnen. Dabei sollten zwei bis drei warme Tage abgewartet werden, da die Wanderung nicht direkt am ersten warmen Tag einsetzt. Zusätzlich kann auch hier die Plattform Vitimeteo eine gute Hilfestellung bieten: Ab einer Temperatursumme von 300° ist die Wanderung der oben genannten Milben möglich.
- die Mehrzahl der Knospen schwellen, BBCH 01-03,  günstige Applikationsbedingungen bei Windstille und warmer Witterung (über 15° C) vorherrschen.

Die Applikationstechnik ist ein entscheidender Faktor für einen optimalen Bekämpfungserfolg. Die Bogreben und der Kopfbereich des Stämmchens sind tropfnass zu spritzen (mit großen Düsen, kein hoher Druck). Das bedeutet, dass die Spritzbrühe an den Holzteilen leicht verlaufen muss. Somit ist jede Gasse zu befahren!

Strategien zur Pflege des Unterstockbereichs

Die Nutzung mechanischer Verfahren stellt unabhängig vom Glyphosatverbot, insbesondere in flacheren bzw. gut zu mechanisierenden Weinbergslagen, eine praktikable Alternative zum Herbizideinsatz dar. Eine Kombination aus Mechanik und Herbizideinsatz ist ebenfalls denkbar.

Zum Integrierten Pflanzenschutz gehört, die Anwendung von Herbiziden auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen:

 Die Anzahl der Herbizidanwendungen ist soweit wie möglich zu reduzieren.
 Das Behandlungsband im Unterstockbereich muss so schmal wie möglich gehalten werden (30 cm sollten ausreichen). Ausnahmen gelten für terrassierte Handarbeitslagen, bei denen eine Bodenpflege durch ganzflächigen Herbizideinsatz unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nahezu alternativlos ist.
 Am Zeilenende, also unmittelbar am Anker, muss die Behandlung mit Herbizid beendet sein.
 Eine Behandlung auf öffentlichem Gelände und auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen, wie z.B. am Wegrand oder an Böschungen, ist verboten. Unsachgemäße Anwendung wird geahndet und schädigt gleichzeitig auch den Weinbau in seiner Außendarstellung!
 Unsachgemäße Anwendung ist gesetzeswidrig und schädigt gleichzeitig auch den Weinbau in seiner Außendarstellung!
 

Hinweise zum Herbizideinsatz

Der Einsatz glyphosathaltiger Produkte ist außerhalb von Wasser und Quellschutzgebieten unter Berücksichtigung des Minimierungsgebots weiterhin möglich (voraussichtlich bis einschließlich der Saison 2023).
Mit dem Verbot glyphosathaltiger Produkte in Wasser- und Quellschutzgebieten ist in diesen Gebieten die Pflege des Unterstockbereichs anspruchsvoller geworden. Viele Betriebe benötigen insbesondere aus arbeitswirtschaftlichen Gründen noch eine Herbizid-orientierte Lösung. Über die Mittelsituation https://main-tauber-kreis.landwirtschaft-bw.de/pb/site/pbs-bw-mlr/get/documents_E1099169198/MLR.LEL/PB5Documents/lratbb/Infoservice/Weinbau/Sonderhinweis%20vom%2004.%20Februar_korrigierte%20Fassung.pdf
für die Saison 2022 wurde bereits ausführlich informiert.

Die Anwendungstermine der in den Wasser- und Quellschutzgebieten genehmigten Produkte unterscheiden sich teilweise von der seither üblichen Herbzidausbringung kurz vor dem Rebenaustrieb.

Die Empfehlung einer allgemeingültigen Unterstockstrategie ist nicht möglich, da u.a. die Einstufung in Schutzgebiete, standortspezifische Gegebenheiten, die vorherrschende Witterung und auch die individuelle technische Betriebsausstattung zu berücksichtigen sind.

Aufgrund der veränderten Situation sollen hier in der Folge denkbare glyphosatfreie Unterstockstrategien für die Wasser- und Quellschutzgebiete aufgezeigt werden:

 Nutzung mechanischer Verfahren. Im „Notfall“ dann Gräserprodukt und/oder Abbrenner für Stocktriebe einsetzen.
 Wenn Kerb FLO bereits vorgelegt wurde:
 
 Bei Bedarf Abbrenner und/oder Gräserprodukt im Nachauflauf einsetzen  ODER Einsatz eines Bodenherbizides (Katana bzw. Vorox F)

 Bei ziemlich unkrautfreiem Boden:
 
 Soloeinsatz von einem Bodenherbizid (Katana/Chikara bzw. Vorox F). Zum späteren Zeitpunkt nach Bedarf Gräsermittel.
 ODER Abwarten, dann Einsatz eines Gräserprodukts im Nachauflauf (je 1 Behandlung möglich), ggfs. in Kombination mit einem Abbrenner

 Bei deutlichem Besatz mit Gräsern bereits im Frühjahr (z.B. Trespen,
Quecke):

 Gräsermittel, evtl. auch in Kombination mit Abbrenner.
 
 Ggfs. zeitlich versetzter Einsatz von Katana/Chikara (Wartezeit 90 Tage, bis spätestens Blühbeginn!)  ODER Einsatz des zweiten Gräsermittels evtl. in Kombination mit einem Abbrenner

Katana/Chikara haben ihre Berechtigung insbesondere dann, wenn kritische Populationen von Samenunkräutern erwartet werden (z.B. Vorjahr mit Amarant, Hirse o.ä.). Vorox F hat eine gute Wirkung im Vorauflauf gegen Schwarzen Nachtschatten.

Behandeln Sie den Unterwuchs nur, wenn eine schädigende Konkurrenz für die Reben zu erwarten ist! Nutzen Sie die bereits versandten Tabellen zur Wirksamkeit der Produkte, beachten Sie immer auch die Informationen in der Gebrauchsanleitung!
 

Vorschriften und Betriebskontrollen

Landesspezifische Vorgaben zum integrierten Pflanzenschutz (IPSplus):

 Im neuen Naturschutzgesetz und Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes wurde der Pflanzenschutz in Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten sowie auf intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen neu geregelt. Eine Übersicht zu den Schutzgebieten erhalten Sie über Fiona bzw. im Kartendienst der LUBW https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/.


 In diesen Schutzgebieten erfolgt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach den Grundsätzen des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz - IPS.
Neben den allgemeinen Grundsätzen zum integrierten Pflanzenschutz sind dabei in der Landwirtschaft zusätzliche landesspezifische Vorgaben einzuhalten, in der Kurzform als IPSplus bezeichnet. Ziel ist, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.
Die Vorgaben gelten für den konventionellen wie ökologischen Anbau. Bitte beachten Sie die weiteren Informationen und insbesondere die Pflicht- und Wahlmaßnahmen im Weinbau https://wbi.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Fachinfo/Integrierter+Pflanzenschutz+-+Landesspezifische+Vorgaben+fuer+den+Weinbau?QUERYSTRING=IPS.

 Die Umsetzung ist von jedem Betrieb zu dokumentieren. Die Vorgaben sind zunächst noch Beratungsempfehlungen. Es ist vorgesehen, sie nach der Einführungsphase im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts zu kontrollieren.


Dokumentation Pflanzenschutz


Sämtliche Pflanzenschutzmaßnahmen müssen in jedem Betrieb dokumentiert werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 3 Jahre. Ein entsprechendes Formular ist im Internet über folgenden Link abrufbar: http://www.landwirtschaft-bw.de/pb/MLR.ULBTBB,Lde/Informationen+zum+Weinbau.

Gerätekontrolle

Vor Beginn der Pflanzenschutzkampagne ist die Funktionsfähigkeit der Spritzgeräte zu prüfen und dafür zu sorgen, dass eine gültige Prüfplakette vorhanden ist. Im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte sind im Zeitabstand von 3 Jahren zu überprüfen. Auch Herbizidgeräte unterliegen dieser Prüfpflicht!

Hinweise zur Düngeverordnung

 Für die Entscheidung, ob ein Weinbaubetrieb aufzeichnungspflichtig gemäß der neuen Düngeverordnung (DÜVO) ist, können die verlinkten „Entscheidungsbäume https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/site/pbs-bw-new/get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/ltz_ka/Arbeitsfelder/Pflanzenbau/D%C3%BCngung/Entscheidungsb%C3%A4ume/Entscheidungsb%C3%A4ume_Aufzeichnungspflicht/Entscheidungsbaum_Aufzeichnungspflicht.pdf?attachment=true%20(landwirtschaft-bw.de)“ verwendet werden. Detaillierte Ausführungen zur Düngung im Weinbau und den neuen Vorschriften finden sich in der Broschüre „Düngung von Ertragsreben https://main-tauber-kreis.landwirtschaft-bw.de/pb/site/pbs-bw-mlr/get/documents_E-251379175/MLR.LEL/PB5Documents/lvwo/pdf/d/Duengung_von_Ertragsreben_Maerz2021.pdf“ vom 3.3.2021. Für die individuelle Prüfung, welche Flächen im „Roten Gebiet https://www.lel-web.de/app/ds/lel/a3/Online_Kartendienst_extern/Karten/72341/index.html“ (Stickstoff) bzw. im „Eutrophierten Gebiet https://www.lel-web.de/app/ds/lel/a3/Online_Kartendienst_extern/Karten/77548/index.html“ ( Phosphat) liegen, kann über den jeweiligen Link die Karte der LUBW eingesehen werden.
 Düngetermin und Bodenproben:

 Für die Stickstoff- und Magnesiumdüngung ist es derzeit noch viel zu früh, planen Sie diese im Zeitraum „Austrieb bis 3-Blatt-Stadium“ ein.
In Problem- und Sanierungsgebieten sind zusätzlich zu den Vorgaben aus der Düngeverordnung die Nmin-Untersuchungen rechtzeitig vor einer N-Düngung durchzuführen. Beim Förderprogramm „Handarbeitsweinbau“ ist die regelmäßige Bodenprobennahme eine Fördervoraussetzung. Auch außerhalb dieser Flächen sollten nach dem bekannten 5-Jahres-Schema Bodenprobenanalysen zur Planung der Düngung durchgeführt werden. Diese geben einen schnellen Überblick über die aufzudüngenden Mengen.

 Im Hohenlohekreis können die Bodenproben (auch Grundbodenuntersuchung) nach wie vor bei den Sammelstellen abgegeben werden: Martin Mütsch,
Schöntal-Bieringen: 07943/2074; Fritz Strecker, Westernbacher Str. 29,
Öhringen-Büttelbronn: Tel. 0175/2622394 und Friedrich Breuninger,
Ingelfingen-Hermuthausen: 07940/2678. Um Voranmeldung wird gebeten.
 Im Main-Tauber-Kreis werden an den beiden Sammelstellen in Bad Mergentheim, Wachbacher Straße 52, und beim Technischen Kreishaus in der Wellenbergstraße 8 in Tauberbischofsheim jeweils Gerätschaften für die Probennahme ausgegeben und Bodenproben angenommen. Neben den Nmin-Proben können auch Bodenproben zur Grunduntersuchung abgegeben werden. An beiden Standorten ist die Ausgabe von Donnerstag, 07. April bis Dienstag, 12.
April geöffnet. Die Sammelstellen sind jeweils besetzt von 09:00 bis 10:00 Uhr und 15:30-17:00 Uhr.

Aktuelles zum Thema Pflanzrechte

 

Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wurden Weinbaubetriebe möglicherweise daran gehindert, ihre in den Jahren 2020 und 2021 auslaufenden Neuanpflanzungs- und Wiederbepflanzungsgenehmigungen im Jahr ihrer Gültigkeit auszuüben. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, ist eine Verlängerung der Gültigkeit dieser Genehmigungen durch die Verordnung (EU) 2021/2117 in Kraft getreten.

Neuanpflanzungsgenehmigungen der BLE sowie Wiederbepflanzungsgenehmigungen, die in den Jahren 2020 sowie 2021 ausgelaufen sind, werden rückwirkend bis zum 31.12.2022 automatisch verlängert. Eine Antragsstellung beim zuständigen Regierungspräsidium ist nicht erforderlich.

Auch das „vereinfachte Verfahren“ ist von den Änderungen betroffen:

Beispiel: Rodung im November 2018: Späteste Wiederpflanzung im Rahmen des „vereinfachten Verfahrens“ wäre bis November 2021 möglich gewesen; Genehmigung für Wiederbepflanzung verlängert sich nun automatisch bis 31.12.2022.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Weinbau beim Regierungspräsidium Stuttgart unter abteilung3@rps.bwl.de oder 0711 904-13312.

Der vollständige Rebschutzhinweis ist im pdf-Format alternativ auch hier https://main-tauber-kreis.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Fachinformationen/Weinbau abrufbar.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren