Weingesetz fast am Ziel?
Weit gefehlt, es scheint eine längere Geburt zu werden. Am 15. März 2019 hatte Ministerin Klöckner zu einem runden Tisch „Nationale Weinrechtsreform“ eingeladen. Beim Gespräch wurden für die Weinwirtschaft wichtige Eckpunkte angesprochen.
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Hektarregelung: Die geltende Hektarertragsregelung soll erhalten bleiben. In Württemberg gilt das Einwertmodell (110 hl/ha) mit Überlagerungsmöglichkeit. Zukünftig können die Schutzgemeinschaften einen höheren oder niedrigeren Wert je nach Marktgegebenheit festlegen. Bezeichnungsrecht: Der Deutsche Weinbauverband setzt sich weiterhin dafür ein, das alte Qualitäts- und Bezeichnungsrechtssystem in ein herkunftsorientiertes Qualitäts- und Bezeichnungssystem zu überführen, das für den Verbraucher transparent und leicht verständlich ist. Herkunft muss also künftig ein Qualitätsversprechen sein. Innerhalb der g. U. ist eine vierstufige Herkunftspyramide zu entwickeln, die aus den Stufen „Anbaugebiet Großlage/Bereich, Gemeinde/Ortsteil und Lage“ besteht. Die Großlage soll in das System integriert werden. Hierbei ist eine klar erkennbare Abgrenzung zwischen der Einzellage und der Großlage zu entwickeln. Rebenpflanzungen: Aus unserer Sicht hat sich das Genehmigungssystem bisher bewährt. Das jetzige System der Begrenzung schafft Planungssicherheit. Daher besteht bei der Begrenzung von 0,3 Prozent der Gesamtrebfläche eines Anbaugebiets bei der Verteilung der Neuanpflanzungsrechte, sowie bei den Prioritätskriterien momentan kein Handlungsbedarf. Die Ausweitung von Rebflächen soll weiterhin eingeschränkt gehandhabt werden. Die Weinbauverbände sowie die Politiker sind aufgefordert, eine auf Zukunft ausgerichte Reform des Weingesetzes auf den Weg zu bringen. Eines dürfte klar sein, es darf keine Fehlgeburt werden!
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