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BEWIRTSCHAFTUNGS- UND PFLEGEPFLICHT

Eigentum verpflichtet!

Unliebsame, unrentable Weinberge einfach sich selbst zu überlassen kann schnell zu Ärger führen. Was bei der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht zu beachten ist, erklärt Lothar Neumann.

Veröffentlicht am
Lothar Neumann
In § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) in Baden- Württemberg ist die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht geregelt: "Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird." Die Gründe, warum manche Rebflächen nicht mehr bewirtschaftet werden, sind vielfältig. Oft spielen mangelnde Rentabilität oder auch persönliche Umstände eine Rolle. Im Gesetzestext des LLG ist von...
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