Neues Weingesetz
Am 12. Juni wurden vom Bundeslandwirtschaftsministerium Gesetzesentwürfe zum Weingesetz und zur Weinverordnung vorgelegt. Die Weinbauverbände und die Landwirtschaftsministerien haben ihre Änderungsvorschläge zur geplanten qualitätsorientierten Herkunftsprofilierung eingebracht.
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Bereits Mitte Dezember 2020 soll das Änderungsgesetz in Kraft treten. Dies kommt einem „Turbogesetzesregelungsverfahren“ gleich. Der Weinbranche wird wenig Zeit gegeben, um sich in einer einheitlichen Stellungnahme zu positionieren. Strittige Fragen, wie die Verteilung der Gelder aus dem nationalen Stützungsprogramm oder der Umgang mit den Leitgemeinden sind zu diskutieren. Eine Überprüfung des BMEL hat ergeben, dass die Festlegung von sogenannten Leitgemeinden bei Gemeindelagen oder ortsübergreifenden Lagen wie Groß- und Einzellagen nicht mehr mit Unionsrecht vereinbar sei. Die Großlagenbezeichnung „Haberschlachter Heuchelberg“ beispielsweise könnte demnach nur dann verwendet werden, wenn zukünftig 85 Prozent der Trauben aus Haberschlacht kommen. Dies wäre ein Schlag ins Gesicht der Großlagen und ortsübergreifenden Einzellagen in Württemberg. Ebenso strittig ist die Rebsortenliste für die Herstellung von Deutschem Wein. Die Liste der nicht zugelassenen Rebsorten wurde von 22 auf zehn reduziert. Auch die Verwendung von Rebsorten bei den Lageweinen soll auf zwölf Sorten begrenzt werden. In den Segmenten Orts- und Lagenwein ist ein frühest möglicher Vermarktungszeitpunkt vorgesehen. Ob mit der jetzt vorliegenden Novelle des Weingesetzes und der Weinverordnung das Ziel, bessere Vermarktungschancen für Deutschen Wein zu schaffen, erreicht wird und eine Vereinfachung für den Verbraucher resultiert ist fraglich. Nach meiner Auffassung besteht bis Dezember noch erheblicher Diskussionsbedarf.
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